Mitschrift von Christopher Jantzen am 12.02.2016
Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland
Die Fünf-Prozent-Hürde, auch Fünf-Prozent-Klausel genannt, ist die bekannteste und am meisten verbreitete Sperrklausel für Wahlen in Deutschland. ….
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag gilt gemäß § 6 Abs. 3 BWahlG Folgendes: Damit einer Partei gemäß der Stimmverteilung Sitze zugeteilt werden, muss sie mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen („Fünf-Prozent-Klausel“) oder mindestens drei Direktmandate erringen (Grundmandatsklausel). Anderenfalls verfallen die für diese Partei abgegebenen Zweitstimmen. Dies betrifft jedoch nicht die Sitze, die einer Partei durch Direktwahl einzelner Kandidaten (Erststimme) zugefallen sind: Vereinigt ein Direktkandidat in einem Wahlkreis die Mehrheit der gültigen Erststimmen auf sich, erhält er ein Mandat, auch wenn seine Partei an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert.
Geschichte
Für den ersten Bundestag 1949 galt die Fünf-Prozent-Hürde getrennt für jedes Bundesland. Am 25. Juni 1953 verabschiedete dann der Deutsche Bundestag ein neues Bundeswahlgesetz, nach dem sie sich auf die bundesweit abgegebenen gültigen Stimmen bezieht. Bei der Bundestagswahl 1990 galt die Fünf-Prozent-Hürde wegen der besonderen Situation direkt nach der deutschen Wiedervereinigung ausnahmsweise getrennt für West- und Ostdeutschland.
Nationale Minderheiten
Ausgenommen von der Fünf-Prozent-Hürde sind teilweise die Parteien nationaler Minderheiten. So wird der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) in Schleswig-Holstein, der die dort ansässige dänische nationale Minderheit repräsentiert, davon ausgenommen
[…] Neben dem SSW existieren derzeit die 2005 gegründete Lausitzer Allianz als sorbische Partei in Brandenburg und Sachsen und die 2007 in Niedersachsen gegründete Partei Die Friesen, die sich in ihrer Satzung als Partei einer nationalen Minderheit bezeichnet.
Quelle: Seite „Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. Mai 2016, 11:50 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=F%C3%BCnf-Prozent-H%C3%BCrde_in_Deutschland&oldid=154167445 (Abgerufen: 20. Juni 2016, 18:53 UTC)
Eine Grundmandatsklausel kann bei der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl bestimmen, dass eine Partei bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmanteil nur berücksichtigt wird, wenn sie eine festgelegte Anzahl von Direktmandaten gewinnt. Die benötigten Direktmandate sind die Grundmandate.
Deutschland
… Grundmandatsklauseln sind in Deutschland … mit [der Fünf-Prozent]-Sperrklausel verbunden. Parteien werden bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmanteil also berücksichtigt, wenn sie die [Fünf-Prozent]-Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen. Demnach ist die Erringung einer bestimmten Anzahl von Grundmandaten eine alternative Möglichkeit, die Sperrklausel zu überwinden.
Für Bundestagswahlen sind die Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Grundmandatsklausel im Bundeswahlgesetz (BWG) in § 6 Absatz 3 Satz 1 BWG festgelegt.
Fallbeispiel
Bei der Bundestagswahl 1994 erhielt die PDS 4,4 Prozent der Zweitstimmen. Aufgrund vier errungener Direktmandate in vier Berliner Wahlkreisen konnte sie mit 30 Abgeordneten entsprechend ihrem Stimmanteil von 4,4 % in den Bundestag einziehen.
Wenn eine Partei ein oder zwei Direktmandate erhält und zugleich unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt, dann ziehen nur diese ein oder zwei direkt gewählten Kandidaten in den Bundestag ein, so bei der PDS nach der Bundestagswahl 2002.
Quelle: Seite „Grundmandat“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 31. Oktober 2015, 18:38 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Grundmandat&oldid=147573497 (Abgerufen: 20. Juni 2016, 18:59 UTC)
Erklärvideo zur Fünf-Prozent-Hürde