Wie hoch soll die Strafe sein - Grundsätze der Stafzumessung - Unterrichtstunden vom 31.01.2018 und vom 05.02.2018 - Klasse 9b


„Viel zu wenig!“ Wie Laien Gerichtsurteile bewerten und wie Schuldsprüche entstehen

https://www.youtube.com/watch?v=DfnObBCMtsc

Strafzumessung -- Eine Sache des Gerichts? | Kanzlei WBS
https://www.youtube.com/watch?v=WIP23nLNaKY


Anregungen für ein Tafelbild:

vgl. hierzu unter anderem folgende Quelle: 
http://www.peterfelixschuster.de/juraag/strafzumessung.pdf


Unterrichtsmitschrift von Tuptim Schneider (Klasse 9b) am 02.02.2018



§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln.

§ 21 StGB - Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe
bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.



Was sagt das Strafgesetzbuch? - Straftaten gegen das Leben
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Der Strafrahmen ist die vom Gesetz bezeichnete mögliche Dauer einer Freiheitsstrafe oder mögliche Höhe einer Geldstrafe. In der Regel sind im Gesetz bei dem jeweiligen Tatbestand Mindest- und Höchstmaß der Strafe angegeben. Zusammen bilden diese den Strafrahmen
Bei der Strafzumessung muss der Richter zwingend die Strafe innerhalb des Strafrahmens wählen.
Bei Geldstrafen gilt nach deutschem Strafrecht ein Strafrahmen von mindestens 5 Tagessätzen und maximal 360 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wird nach dem verfügbaren Nettoeinkommen des Angeklagten berechnet.
Die Regelungen zur zeitigen Freiheitsstrafe finden sich in § 38 StGB. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt ein Monat. Gibt das Gesetz keine obere Begrenzung an oder ordnet nicht die lebenslange Freiheitsstrafe an, so ist die Höchstdauer 15 Jahre.
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrahmen

In Deutschland ist der Tagessatz für Geldstrafen in § 40 StGB geregelt. Die Höhe liegt zwischen 1 Euro und 30.000 Euro. In § 43 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Die Tagessätze werden zumeist bei 1 von 30 (1/30 oder 3,33 %) des Nettomonatseinkommens angesetzt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Tagessatz

Im Jugendstrafrecht gibt es weitere, flexiblere Möglichkeiten der Bestrafung, die nicht mit einem bestimmten Delikt verknüpft sind. Zu den sogenannten Zuchtmitteln und Weisungen zählen etwa die Ableistung von Sozialstunden oder die Auferlegung bestimmter Therapien. In schweren Fällen wird Jugendstrafe verhängt. Diese beträgt in der Strafhöhe mindestens sechs Monate, höchstens 10 Jahre bei Jugendlichen unter 18 Jahren. Bei Heranwachsenden von 18 Jahren bis unter 21 Jahren beträgt die maximale Jugendstrafe 10 Jahre oder 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord gem. § 211 StGB handelt (§ 105 Abs. 3 JGG).
https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrahmen

§ 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, - fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

 


Grundsätze der Strafzumessung

Grundsätzlich bedingt die Strafzumessung zunächst die Feststellung, dass eine Straftat schuldhaft begangen wurde. Bleibt es bei einer lediglich rechtswidrigen Tat, weil Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, so kann auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt werden. In Deutschland, Österreich und der Schweiz kann neben der Strafe auch eine Maßregel verhängt werden (sogenannte Zweispurigkeit des Strafrechts). Die Maßregel soll vor der Strafe vollzogen werden (sogenanntes vikariierendes System).

Die Strafzumessung erfolgt grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Im deutschen Strafrecht sind die Grundsätze der Strafzumessung in § 46 StGB niedergelegt, sie erfahren insbesondere für das Jugendstrafrecht eine Differenzierung.
Ausgangspunkte der Strafzumessung sind:

  • Die Strafe muss sich im Strafrahmen der rechtlich festgestellten, sogenannten prozessualen Tat bewegen.
  • Die Schuld ist Maßstab innerhalb des Strafrahmens.
  • Dabei ist am Maßstab zu beachten, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird (Prognose).
  • Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägungsgebot über die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen (Strafzumessungstheorien, insb. Spielraumtheorie):
    • Motive des Täters (Ziele und Beweggründe)
    • die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung
    • die Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten)
    • die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat
    • das Vorleben des Täters (hier Vorstrafen)
    • das Nachtatverhalten, die Bemühungen um Schadenswiedergutmachung oder die Bemühungen um einen Ausgleich mit dem Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich)
    • die Strafempfindlichkeit des Täters (Prinzip der subjektiven Verhältnismäßigkeit): abhängig z. B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Beruf usw.[2]
  • Es dürfen bei der Abwägung jedoch keine Merkmale des Tatbestandes in die Strafzumessung einfließen (da diese bereits den Strafrahmen begründen).

Im Jugendstrafverfahren wird vor allem auf Sanktionsvermeidung gesetzt. Da sich Jugendliche und teilweise Heranwachsende noch in der persönlichen Reifung und Entwicklung befinden, soll nach dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht eher mit erzieherischen Maßnahmen als durch Strafe versucht werden, die Devianz in Zukunft zu vermeiden. Mittlerweile wird dies jedoch – zum Teil populistisch – in der Kriminalpolitik bei Fällen, in denen das Prinzip versagte teilweise in Frage gestellt. Bei jugendlichen Mehrfach- oder Intensivtätern wird die Umkehrung – Strafe vor beziehungsweise statt Erziehung gefordert.

Quelle: Seite „Strafzumessung (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 22. November 2017, 07:23 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Strafzumessung_(Deutschland)&oldid=171248011 (Abgerufen: 30. Januar 2018, 20:21 UTC)


Ein Fallbeispiel: Freundin stirbt an Bauchstich 


Was sagt das Strafgesetzbuch? - Straftaten gegen das Leben
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Leitfragen zur Beurteilung des Falles:
1. Welche Tat wird die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwerfen und worauf wird die Verteidigung plädieren?

2. Welche strafmindernden Gründe liegen vor und was wirkt straferschwerend?

3. Welches Urteil erscheint angemessen?    


Unterrichtsmitschrift von Tuptim Schneider vom 05.02.2018 (Klasse 8b)