Öffentlich-rechliches und Privatfernsehen - Unterrichtastunde in Klasse 9a vom 23.04.2018







Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender

 

Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gestaltet sich in Europa unterschiedlich. Im Wesentlichen greifen sie auf folgende Einnahmequellen zurück:

 

  • Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge (z. B. in Deutschland oder Österreich)
  • direkte Finanzierung aus dem öffentlichen Staatshaushalt (z. B. Niederlande)
  • kommerzielle Einnahmen (z. B. Werbung, Produktplatzierung)

 

Gebühren sind in Europa die vorrangige Finanzierungsquelle. Begründet wird dies mit dem gesetzlich definierten Auftrag zur Grundversorgung sowie wirtschaftlicher und politischer Unabhängigkeit.

Der Wettbewerb am Rundfunkmarkt und damit der Druck auf öffentlich-rechtliche Sendeanstalten hat sich in den letzten Jahren – insbesondere im deutschsprachigen Raum – deutlich verschärft. Für diese Entwicklung ist vor allem das stark steigende Programmangebot in Satelliten- und Kabelhaushalten verantwortlich, welche durch die rasch fortschreitende Digitalisierung vorangetrieben wurde.

Seite „Öffentlich-rechtlicher Rundfunk“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. April 2018, 11:55 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk&oldid=176602517 (Abgerufen: 22. April 2018, 19:02 UTC)


Filmtipp: ARD-Kindersendung neuneinhalb - Rundfunkbeitrag -- Warum für's Fernsehen zahlen? – sehenswert
http://www.youtube.com/watch?v=09QE_QHfqwo

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

 

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Mit dem Begriff öffentlich-rechtlicher Rundfunk (kurz ÖRR) werden sowohl die Hörfunk- und Fernsehprogramme als auch die Organisationsstruktur von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezeichnet. 

Entwicklunng, Organisation, Aufgaben

Die meisten Länder Europas haben einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk.

Als erste öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunkanstalt gilt die BBC (British Broadcasting Corporation). Die BBC, 1922 zuerst als privates Unternehmen gegründet, wurde nach jahrelanger Einflussnahme durch die Wirtschaft und Übernahmeversuchen durch den Staat, 1927 gesetzlich in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt. Das erste „Public-Service“-Modell, das sich ausschließlich durch Rundfunkgebühren finanziert, wurde erschaffen. Das britische Modell setzte damit Maßstäbe und wurde Vorbild für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Europa. Bis Ende des Zweiten Weltkrieges, bevor das BBC-Modell auch in anderen europäischen Ländern Fuß fassen konnte, war die Rundfunklandschaft von starken politischen Einflüssen geprägt.

In der deutschsprachigen juristischen Fachliteratur tritt der Begriff öffentlich-rechtlich in Bezug auf den Rundfunk bereits in den späten 1920er Jahren auf, jedoch noch nicht im Sinne einer harten Definition.[1]

Neben einem Grundversorgungsauftrag und einem gesetzlich definierten Programmauftrag ist eine der weiteren wesentlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks daher die Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit.

Nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Jahrzehnte eine Monopolstellung gehabt hatte, ergab sich Anfang der achtziger Jahre mit der Einführung des privaten Fernsehens und der Entstehung des dualen Rundfunksystems eine völlig veränderte Situation in der europäischen Rundfunklandschaft.

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Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich (bis März 2015: 17,98 Euro) wird von jedem Inhaber einer Wohnung erhoben, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Eine Beitragsschuld ergibt sich allein daraus, dass eine beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, was auch ohne das tatsächliche Vorhandensein von Empfangsgeräten (Rundfunk- und Fernsehgeräten) in einer Wohnung der Fall ist.
Befreiung
Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich jedoch auch als Beitragsschuldner von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Dies gilt etwa für Menschen, die staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten oder Empfänger von Ausbildungsförderung sind. Behinderte mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen ein Drittel der Gebühr. Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe sind von ihr befreit.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitrag.


Öffentlich-Rechtliche in der Schweiz - abschaffen? | Panorama | NDR
https://www.youtube.com/watch?v=m_5abubZIOQ


Schweizer stimmen klar für Rundfunkgebühren
https://www.youtube.com/watch?v=a0lBYoMdFTE

Ein Plädoyer für den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk: 

#kurzerklärt: Öffentlich-rechtlichen Rundfunk abschaffen?
https://www.youtube.com/watch?v=ysrmdOdVbL0