Sozistunde 10021 - Demokratische Wahlrechtsgrundsätze






Die Wahlbenachrichtigung ist die amtliche Benachrichtigung des Wählers über Wahltermin und -lokal.

Rechtzeitig vor politischen Wahlen soll jeder Wahlberechtigte per Post eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Auf dieser ist das Datum (in Deutschland immer ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag) der Wahl, der Wahlbezirkund die laufende Nummer im Wählerverzeichnis angegeben sowie der Ort, an dem sich das zuständige Wahllokal befindet.

Erhält man als Wahlberechtigter keine Wahlbenachrichtigung, sollte man im Wählerverzeichnis prüfen, ob man eingetragen ist und, falls nicht, Widerspruch einlegen. Nach einer Prüfung des Widerspruchs wird man ggf. nachträglich aufgenommen. Meistens dient die Rückseite der Wahlbenachrichtigung auch als Formular, mit dem man Briefwahlunterlagen anfordern kann.

Der Ablauf im Wahllokal wird dadurch beschleunigt, dass man die Wahlbenachrichtigung mitbringt. So wird direkt bei der Aushändigung der Stimmzettel geprüft, ob man im richtigen Wahllokal für den entsprechenden Wahlbezirk eingetroffen ist; bei der Stimmabgabe wird man schneller im Wählerverzeichnis gefunden. Notwendig ist das Mitbringen der Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe jedoch nicht, zumal die Benachrichtigung nicht die alleinige Berechtigung darstellt. Man muss einen gültigen Ausweis mit sich führen, um seine Identität nachweisen zu können; oftmals gibt sich der Wahlvorstand aber schon mit dem Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung zufrieden.

Quelle: Seite „Wahlbenachrichtigung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. Juli 2016, 10:40 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wahlbenachrichtigung&oldid=155912411 (Abgerufen: 9. Juli 2016, 20:22 UTC)


Mit dem Begriff "Aktives Wahlrecht" ist gemeint, dass eine Person berechtigt ist, zu wählen. Beispielsweise besitzen grundsätzlich alle Deutschen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, das Recht, bei einer Bundestagswahl zu wählen. 

 

https://www.bundestag.de/service/glossar/A/akt_wahlrecht/246252

 

 

 

"Passives Wahlrecht" meint, dass eine Person in ein Amt gewählt werden kann. Beispielsweise können in das Amt des Bundespräsidenten nur Deutsche gewählt werden, die am Tag der Wahl das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Abgeordneten des Bundestages ist grundsätzlich wählbar, wer am Wahltag Deutscher oder Deutsche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 

 

https://www.bundestag.de/service/glossar/P/passiv/246326


Demokratische Wahlrechtsgrundsätze 

10021 Demokratische Wahlgundsätze - Unterrichtsmaterial

Sk 10021 Demokratische Wahlrechtsgundsätze - Unterrichtsmaterial

PDF: https://drive.google.com/open?id=1pB0XYYcZ_VRc0XVhHYMLzNBe70UGXhh0 

 

Sk 10021 Demokratische Wahlrechtsgrundsätze -Text zu Erklärvideo
PDF: https://drive.google.com/open?id=10xi9FQKcP9rjnlgSiYBQ0mW66Z3XCKfb


Quelle. Seite „Wahl“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Juni 2016, 19:13 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wahl&oldid=155578836 (Abgerufen: 30. Juni 2016, 09:26 UTC)



Wahlrechtsgrundsätze

Allgemeinheit der Wahl

Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, die das Wahlalter erreicht haben, ohne dass die Wahlberechtigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht jeder Bürger im wahlfähigen Alter erfüllen kann (z. B. Geschlecht, bestimmte Bevölkerungs- oder Berufsgruppen).[2] 
Zu beachten ist jedoch, dass in der Regel ein Ausschluss vom Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen (meist aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund politisch motivierter Straftaten) möglich ist.

Unmittelbarkeit der Wahl

Es ist unmittelbar, wenn die Wähler höchstpersönlich abstimmen und ihre Stimmen direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden, ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel die Wahlmänner bei Präsidentschaftswahlen in den USA. Die unmittelbare Wahl wird auch direkte Wahl genannt.

Freiheit der Wahl

Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.

Gleichheit der Wahl

Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme dasselbe Stimmgewicht zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc. für eine höhere Gewichtung der Stimmen herangezogen werden dürfen. Dies wird als gleicher Zählwert aller Stimmen im Abstimmungsverfahren bezeichnet. Es ist jedoch üblich, dass nicht alle Stimmen auch den gleichen Erfolgswert haben müssen; damit werden die für ein Mandat erforderlichen Stimmen bezeichnet. So waren z. B. bei der Wahl 2002 zum österreichischen Nationalrat 25.978 Stimmen für ein Mandat der SPÖ erforderlich, die ÖVP benötigte aber 26.289 Stimmen, um ein Mandat zu erlangen. Solche Verzerrungen ergeben sich aus der Gestaltung des Sitzzuteilungsverfahrens.[3]

Wahlgeheimnis

Geheim sind die Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine (oder wie bei einer Briefwahl an einem anderen Ort) selbst ausfüllen und gefaltet in die Wahlurne werfen muss. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat. Der Wahlleiter im Wahllokal hat sicherzustellen, dass alle Wähler die Wahlkabine verwenden. Das Falten des Wahlzettels hat, von der Briefwahl abgesehen, das Einstecken in einen Umschlag abgelöst, um das Auszählen zu vereinfachen (Änderung des Bundeswahlgesetzes). Die geheime Wahl soll den Wähler nicht bloß vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorgangs bewahren, sie soll ihm auch die Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art immer ausgesetzt sei.[4] Allerdings sind der organisierten Wahlfälschung sowie gezielten Wahlmanipulationen durch das Wahlgeheimnis Tür und Tor geöffnet, denn niemand kann nachvollziehen, wer welche Partei gewählt hat.









































Wahlrechtsreformen im Deutschen Reich 1914