Sozistunde 10318 - Gesetzgebung (5) - Der Bundesrat - und seine Rolle bei der Gesetzgebung


Bundesrat – Zusammensetzung und Stimmabgabe - Mitschrift vom 2016-02-15 - KE 11


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Seite „Bundesrat (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Februar 2019, 10:50 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bundesrat_(Deutschland)&oldid=185707793 (Abgerufen: 3. März 2019, 13:50 UTC)



 

Sitzordnung im Plenarsaal des Bundesrats
An der Stirnseite des Plenarsaales befindet sich in der Mitte der Platz des Präsidiums. Vor ihm befindet sich das Rednerpult, davor wiederum sitzen die Stenografen. Vom Rednerpult aus rechts neben ihm befinden sich die Plätze der Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Beauftragten. Reicht der Platz nicht aus, so sitzen auch links vom Präsidium Mitglieder der Bundesregierung, außerdem finden dort wichtige Beamte des Bundesrates ihren Platz.

 

Im Plenum sitzen die Vertreter der einzelnen Länderregierungen im Halbrund. Die Plätze ergeben sich aus der alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen:

 

Vom Präsidium aus rechts außen sitzen die Vertreter Baden-Württembergs, links außen schließlich die Bundesratsmitglieder aus Thüringen. Hinter dem Platz des Präsidiums befinden sich anders als im Bundestag weder der Bundesadler noch die deutsche oder europäische Flagge, sondern stattdessen die Wappen der sechzehn Länder. Schließlich befinden sich über den Mitgliedern des Bundesrates die Zuschauerränge. Auch im Bundesrat dürfen die Zuschauer keine Beifalls- oder Missfallensbekundungen von sich geben oder Anstand und Ordnung verletzen, sonst werden sie aus dem Plenarsaal.


IV. Der Bundesrat
Art 50 GG
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

 

Art 51 GG
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.



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Stimmenverteilung im Bundesrat - Stand Februar 2019 

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Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden (vgl. Art. 51 GG). Ein Mitglied des Bundesrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages sein. Das Mitglied muss einen Sitz und eine Stimme in einer Landesregierung haben; dies sind die Ministerpräsidenten und Minister der Flächenländer sowie die Bürgermeister und Senatoren der Stadtstaaten. Auch Staatssekretäre können dem Bundesrat angehören, sofern sie Kabinettsrang haben. Jedes Land kann so viele Mitglieder bestellen, wie es Stimmen hat. Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden üblicherweise als Stellvertretende Mitglieder des Bundesrates benannt. Welches Regierungsmitglied ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Bundesrates wird, entscheidet jede Landesregierung selbst. Eine Gesamtzahl an ordentlichen Mitgliedern ist damit in der Verfassung nicht festgelegt, diese ergibt sich erst aus der aktuellen Anzahl und Einwohnerzahl der Bundesländer.


Die Anzahl der Stimmen für jedes Land ist nach seiner Einwohnerzahl gestaffelt, ohne diese jedoch proportional abzubilden:

 

  • Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
  • Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen,
  • Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen,
  • Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen.

 

Nach diesem System sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Stimmen durch ordentliche Mitglieder vertreten. Die für Beschlüsse erforderliche absolute Mehrheit wird mit 35 Stimmen erreicht. Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 Abs. 2 GG nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates möglich, also mindestens 46 Stimmen.

Die Stimmenverteilung soll einen Ausgleich zwischen Gleichbehandlung der Länder einerseits und summarisch exakter Repräsentation der Länderbevölkerungen andererseits schaffen. Kleine Länder erhalten im Verhältnis ein größeres Stimmgewicht. Größere Länder haben – bezogen auf ihre Einwohnerzahl – ein relativ geringeres Stimmgewicht im Bundesrat. Die vier größten Länder haben jeweils sechs Stimmen und können gemeinsam die für Grundgesetzänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit verhindern („Sperrminorität“). Sie stellen jedoch alleine nicht die Mehrheit aller Stimmen und können so auch keine Beschlüsse gegen die restlichen Länder bewirken.

Die Gesamtzahl der Stimmen und ihre Verteilung auf die Länder ist für die Abstimmungen im Plenum des Bundesrates wichtig, da ein Beschluss bereits von einer Stimme abhängig sein kann. Veränderungen in den Einwohnerzahlen wirken sich unmittelbar auf die Stimmenverteilung im Bundesrat aus, da das Grundgesetz keinen weiteren rechtsgestaltenden Akt vorsieht. Ein Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte ändert die Zusammensetzung des Bundesrates unmittelbar nach der amtlichen Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse von Volkszählungen und Bevölkerungsfortschreibungen.[17] In der Geschichte des Bundesrates hat sich die Stimmenverteilung bislang nur einmal durch Veränderung der Einwohnerzahl verändert: Am 18. Januar 1996 wurde durch das Hessische Statistische Landesamt festgestellt, dass Hessen zum Stichtag 31. August 1995 6.000.669 Einwohner hatte. Seit dem 18. Januar 1996 ist das Land daher mit fünf Stimmen im Bundesrat vertreten.[18]


Stimmabgabe

 

Das Grundgesetz schreibt in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können. Dies bedeutet, dass alle einem Land zustehenden Stimmen gleich lauten müssen, also „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Da für Beschlüsse mindestens die absolute Mehrheit der Stimmen (zurzeit 35 Stimmen), bei Grundgesetzänderungen auch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, werden bei den Abstimmungen nur die Ja-Stimmen gezählt. Damit wirken Enthaltungen nicht neutral, sondern wie Ablehnungen.

 

Einheitlichkeit

 

Im Bundesrat soll der Wille des Landes gegenüber dem Bund repräsentiert werden. Die Landesregierung muss sich also vor der Plenarsitzung des Bundesrates darüber einigen, wie sie sich zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt positioniert. Dies kann Koalitionsregierungen bei politisch umstrittenen Vorhaben stark belasten. In den meisten Koalitionsvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass sich das Land bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Regierungsparteien im Bundesrat der Stimme enthält.

In der Geschichte des Bundesrates kam es erst zweimal zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe. Im ersten Fall (1949) handelte es sich um ein Missverständnis, das noch in der Sitzung geklärt wurde.[25] Im zweiten Fall (2002) handelte es sich um das Abstimmungsverhalten des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz[26]. In seinem Urteil zum Zuwanderungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht u. A. die im Grundgesetz zum Ausdruck kommende Erwartung zur einheitlichen Stimmabgabe dahingehend konkretisiert, dass bei einem offensichtlichen Dissens zwischen den Mitgliedern eines Landes die Stimmen dieses Landes als ungültig zu werten sind. Dies wirkt sich wie eine Enthaltung bzw. eine Nein-Stimme aus.

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Weisungsgebundenheit

 

Das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe legt den Schluss nahe, dass die Mitglieder bei der Stimmabgabe nicht frei sind. Der Wortlaut des Grundgesetzes enthält in dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Allerdings lässt sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus diversen Fundstellen der Verfassung herleiten:

 

  • Es sind nicht die Mitglieder, sondern die Länder, die nach Art. 50 durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.
  • Art. 51 Abs. 2 spricht von den Stimmen, die jedes Land – und nicht etwa jedes Mitglied – hat. Nach Absatz 3 kann jedes Land so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Wenn es aber auch weniger Mitglieder entsenden kann, aber trotzdem alle Stimmen einheitlich abgeben muss, so folgt daraus, dass die Stimmen den Willen des Landes – und nicht die des Mitglieds persönlich – repräsentieren.
  • Für die Bundesratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss und im Vermittlungsausschuss sieht Art. 53a Abs. 1 Satz 3 und Art. 77 Abs. 2 Satz 3 jeweils vor, dass diese nicht an Weisungen gebunden sind. Wenn diese „Ausnahmen“ schriftlich fixiert sind, lässt sich aus dem Umkehrschluss folgern, dass die Verfassung unausgesprochen vom Regelfall der Weisungsgebundenheit ausgeht.

 

Ferner lässt sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus den Diskussionen im Parlamentarischen Rat über das Modell des Bundesrates ableiten und sie entspricht langjähriger Übung, die auch höchstrichterlich bestätigt ist.[27]

 

Stimmführerschaft

 

Die Stimmen werden im Bundesrat durch anwesende Mitglieder abgegeben. Da die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können, einigen sich die Vertreter eines Landes in der Regel auf ein Mitglied, das für das Land abstimmt, den so genannten Stimmführer. Dieser hat keine herausgehobene Position. Er hat lediglich das Landesvotum im Plenum zu vertreten. Die Stimmführerschaft kann während der Sitzung auf andere anwesende Mitglieder übertragen werden. Es genügt, wenn für ein Land ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist; es ist nicht notwendig, dass so viele Mitglieder anwesend sind, wie das Land Stimmen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden, dass ein Mitglied des Bundesrates dem Stimmführer seines Landes widersprechen kann. In diesem Falle fällt die Stimmführerschaft in sich zusammen und das Land bringt seinen gespaltenen Abstimmungswillen zum Ausdruck, der wie eine ungültige Stimme wirkt.[28] 

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Videos zum Thema „Bundesrat“
Staat-Klar! – Der Bundesrat
https://www.planet-schule.de/wissenspool/staat-klar/inhalt/sendungen/der-bundesrat.html#
sehenswertes Video – auch bei yotube verfügbar.
Gut zur Wiederholung geeignet!

 

Der Bundesrat
https://www.youtube.com/watch?v=oK6zXE-ln7E&t=0s
sehenswert. Ein Film für alle, die schnell erfahren wollen, welche Aufgaben der Bundesrat hat, wie er arbeitet und wie er sich zusammensetzt. (Dauer 5 Minuten)

 

Aus der Mediathek des Bundesrates: 

Der Bundesrat - Aufgaben, Zusammensetzung, Arbeitsweise - kurz erklärt
https://www.youtube.com/watch?v=PXkaWBcnPkg&list=PLxpMDDSHQRJ5oQfstxy8toM5i-CW6mKE4

 

Welche Aufgaben hat der Bundesrat?
https://www.youtube.com/watch?v=7EF-j5CpyOw&index=4&list=PLxpMDDSHQRJ5oQfstxy8toM5i-CW6mKE4
Bundesrat als Verfassungsorgan, Initiativrecht, Mitwirkung bei der Gesetzgebung 

 

Wie setzt sich der Bundesrat zusammen?
https://www.youtube.com/watch?v=qHWEvA8c11Y&list=PLxpMDDSHQRJ5oQfstxy8toM5i-CW6mKE4&index=3

 

Wie arbeitet der Bundesrat?
https://www.youtube.com/watch?v=O2wTFVWLb7I&list=PLxpMDDSHQRJ5oQfstxy8toM5i-CW6mKE4&index=5
Zustimmungsbedürftige Gesetze und Einspruchsgesetze, Vermittlungsausschuss

 

"Kein Ja-Sager, aber auch kein Querulant" - Ein Blick hinter die Kulissen des Bundesrates
https://www.youtube.com/watch?v=IcbUkDXZP7w
Dauer des Videos: ca. 9 Minuten
Seit 2010 ist Gerd Schmitt Direktor des Bundesrates. Dort zieht er die Fäden im Hintergrund und sorgt für reibungslose Abläufe. Im Interview gibt er Einblicke in seine Arbeit und erklärt, warum der Bundesrat einzigartig in der Welt ist. Er beschreibt die besondere Atmosphäre der Bundesratssitzungen und verrät, warum es dort weder Applaus noch Zwischenrufe gibt. Als erfahrener Kenner des Geschäfts berichtet er über die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern, in denen Meinungsverschiedenheiten oft in Kompromisse verwandelt werden.


 

Rund um den Bundesrat: Relevante Videos aus der Reihe "Wie geht Deutschland?"

 

Zustimmungsgesetz - Wie geht Deutschland (Folge 1)

 

https://www.youtube.com/watch?v=YDkOtKeu-CQ

Ein guter Einstieg in des Thema Zustimmungsgesetz - sehenswert 

Vermittlungsausschuss - Wie geht Deutschland (Folge 2)

 

https://www.youtube.com/watch?v=hcfPX8rH9tg

 

Gewaltenteilung - Wie geht Deutschland (Folge 3)

 

https://www.youtube.com/watch?v=g_n8z1PEMrw

 

Länderhoheit - Wie geht Deutschland (Folge 4)

 

https://www.youtube.com/watch?v=vebG5_nGBaU

 

Bundesebene - Wie geht Deutschland (Folge 5)

 

https://www.youtube.com/watch?v=OysxuDBaxnA

 

Bundesrat - Wie geht Deutschland (Folge 6)

 

https://www.youtube.com/watch?v=dhvqtDRAkcw

 

Die fünf Verfassungsorgane - Wie geht Deutschland (Folge 7)

 

https://www.youtube.com/watch?v=JzECgPUxRA8



Karikatur: 9. Juli 2010: Vor der Sommerpause beschließt der Bundesrat zahlreiche Gesetze

http://www.koufogiorgos.de/090710_bundesrat.html


Zustimmungsgesetz - Wie geht Deutschland (Folge 1)
https://www.youtube.com/watch?v=YDkOtKeu-CQ



Der Bundesrat hat neben der Bundesregierung und dem Bundestag das Recht zur Gesetzesinitiative. Beschließt er einen Gesetzentwurf, so wird dieser zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu Stellung nehmen kann. Der Entwurf sowie die Stellungnahme sind dem Bundestag in der Regel innerhalb von sechs – in bestimmten Fällen innerhalb von drei bzw. neun – Wochen zuzuleiten.

Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der im ersten Durchgang hierzu Stellung nehmen kann. Auch hier gilt regelmäßig eine Frist von sechs (in besonderen Fällen drei oder neun) Wochen. Die Bundesregierung kann zu der Stellungnahme des Bundesrates eine Gegenäußerung abgeben, bevor sie den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringt.


Die Beteiligung des Bundesrates [bei der Gesetzgebung] im so genannten zweiten Durchgang unterscheidet sich dahingehend, ob das vom Bundestag beschlossene Gesetz die Zustimmung des Bundesrates benötigt, um in Kraft treten zu können. Ein solches Gesetz wird auch als "Zustimmungsgesetz"   oder „zustimmungsbedürftiges Gesetz“ bezeichnet. Bei allen übrigen Gesetzen kann der Bundesrat nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen. Diese Gesetze werden daher als „Einspruchsgesetze“ bezeichnet.

Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Grundgesetz und betrifft drei Arten von Gesetzen:

 

  • Gesetze zur Änderung der Verfassung (hier ist für die Zustimmung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, das sind derzeit mindestens 46 Stimmen),
  • Gesetze mit Auswirkungen auf die Finanzen der Länder (z. B. Steuergesetze, die Auswirkungen auf die Einnahmen der Länder haben oder Gesetze, die die Länder zu Ausgaben oder Sachleistungen verpflichten) und
  • Gesetze mit Auswirkungen auf die Organisations- oder Verwaltungshoheit der Länder

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Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten „Einheitsthese“[4] erstreckt sich die Zustimmungsbedürftigkeit immer auf das Gesetz in seiner Gesamtheit und nicht nur auf einzelne Vorschriften, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen.

Von der Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ende der 15. Legislaturperiode des Bundestages sind 3362 Zustimmungsgesetze (etwa 53 %) und 2973 Einspruchsgesetze in Kraft getreten.[5][6] Der Anteil der zustimmungsbedürftigen Gesetze hat sich in der 16. Wahlperiode (2005–2009) auf 41,8 % und der 17. Wahlperiode (2009–2013) auf 38,3 %verringert,[7] was mit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform zusammenhängen dürfte.


Einspruchsgesetze

 

Bei Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die Zustimmung des Bundesrates benötigen, hat der Bundesrat weniger Einfluss, da sein Votum vom Bundestag überstimmt werden kann. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, kann er zunächst den Vermittlungsausschuss einberufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen vor, müssen diese zunächst vom Bundestag beschlossen werden, bevor der Bundesrat abschließend entscheidet, ob er gegen das nunmehr geänderte Gesetz Einspruch einlegt oder nicht. Macht der Vermittlungsausschuss keine Änderungsvorschläge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages über einen Einspruch gegen den noch unveränderten Gesetzesbeschluss.

Über einen Einspruch muss der Bundesrat innerhalb von zwei Wochen beschließen, wobei die Frist mit dem Eingang des Änderungsbeschlusses des Bundestages oder mit der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses über das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens beginnt. 

Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden.

Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit absoluter Mehrheit (insgesamt hat der Bundesrat 69 Stimmen, absolute Mehrheit = 35 Stimmen, Zweidrittelmehrheit = 46), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden.

Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammenkommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist das Gesetz gescheitert.


Zustimmungsgesetze

 

Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz für den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor:[8]

 

 

Kommt im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande („unechtes Ergebnis“) und stimmt der Bundesrat diesem unechten Ergebnis nicht zu oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem „Nein“, so ist das Gesetz dann gescheitert, wenn weitere Anrufungen des Vermittlungsausschusses (durch die Bundesregierung oder den Deutschen Bundestag) zum selben Ergebnis, also zur Nichtzustimmung im Bundesrat, führen.

Der Vermittlungsausschuss kann also dreimal (durch Bundesrat, Deutschen Bundestag und Bundesregierung) einberufen werden und hat seine Entscheidungen „in angemessener Frist“ zu fassen. Zustimmungserforderliche Gesetze sind ausdrücklich im Grundgesetz genannt – beispielsweise die Finanzhilfen nach 104b. Bei der formellen Verfassungsmäßigkeit ist eine Prüfung der Voraussetzungen nicht erforderlich. Die reine Gesetzgebungskompetenz ist notwendig.[9]



Bildquelle: https://www.vermittlungsausschuss.de

abgerufen am 02.03.2019


Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat 1998-2006 (Regierung Schröder)

Quelle: Seite „Geschichte des Bundesrates (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. Mai 2016, 22:51 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschichte_des_Bundesrates_(Deutschland)&oldid=154502613 (Abgerufen: 24. Juli 2016, 20:19 UTC)

Die rot-grüne Mehrheit die seit 1998 regierende rot-grüne Koalition unter Bundeskanzler Schröder hatte nur bis zum 7. April 1999 Bestand, die schwarz-gelbe Mehrheit gibt es seit dem 16. Mai 2002.



Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat 1998-2006 (Regierung Merkel II)

Quelle: Seite „Geschichte des Bundesrates (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 18. Mai 2016, 22:51 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Geschichte_des_Bundesrates_(Deutschland)&oldid=154502613 (Abgerufen: 24. Juli 2016, 20:19 UTC)


Vergleicht man die Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag mit denen im Bundesrat, so fällt auf, dass auf den Machtgewinn im Bundestag häufig ein schrittweiser Machtverlust in den Bundesländern folgt.
Dies geschah z. B. während der Regierung Schröder (1998-2005) und während der Zeit der zweiten Regierung Merkel (2009-2013).

Ursache hierfür könnte sein, dass Landtagswahlen eher den Charakter von Protestwahlen besitzen, bei denen man denen in Berlin mal einen "Denkzettel" verpassen kann.


Weblink: 
Konflikt und Konsens im Bundesrat - Eine Bilanz (1949 - 2004)
Der Artikel benennt unter anderem die Gründe, die dazu geführt, dass die Zahl der am Bundesrat gescheiterten Gesetze so niedrig geblieben ist:
http://www.bpb.de/apuz/27910/konflikt-und-konsens-im-bundesrat?p=all


Filmtipp zur Zusammenfassung und zur Wiederholung:
„Staat-Klar! – Der Bundesrat“

 

Das sehenswerte Video "Staat-Klar! – Der Bundesrat" ist im August 2016 verfügbar unter folgender URL.

https://www.planet-schule.de/wissenspool/staat-klar/inhalt/sendungen/der-bundesrat.html

oder bei youtube unter „Staat klar – Bundesrat“  https://www.youtube.com/watch?v=XAKMhT8OIhY

 

Kapitelübersicht:

Das föderale System 00:00 – 05:43

Die Bundesrepublik Deutschland ist föderal organisiert. Die Balance zwischen Bund und Ländern soll Machtmissbrauch verhindern. Die 16 Länder bilden zusammen den Bund, behalten aber ihre Selbständigkeit. Über den Bundesrat sind sie an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt. Viele Gesetze betreffen die Länder, zum Beispiel weil sie Geld kosten.

 

Mitwirkung des Bundesrats 05:43 – 10:06

Im Bundesrat sind die Länder je nach Einwohnerzahl mit drei bis sechs Mitgliedern vertreten, die von der Landesregierung bestimmt werden. Jedes Land muss einheitlich abstimmen. Wie groß der Einfluss des Bundesrats bei der Gesetzgebung ist, richtet sich danach, wie stark die Länder von den Gesetzen betroffen sind. Es gibt Zustimmungs- und Einspruchsgesetze.

 

Der Vermittlungsausschuss 10:06 – 12:20

Je nach Mehrheitsverhältnissen in Bundesrat und Bundestag ist das Verhältnis zwischen beiden einfacher oder komplizierter. Haben die Oppositionsparteien im Bundesrat eine Mehrheit, gibt es häufiger Einsprüche. Bei Streitigkeiten wirkt der Vermittlungsausschuss als Schlichter. Er besteht aus jeweils 16 Mitgliedern beider Organe. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit sucht er nach einem Kompromiss.

 

Der Bundesratspräsident 12:20 – Ende

Das Amt des Bundesratspräsident wird für jeweils ein Jahr vom Regierungschef eines Bundeslandes bekleidet. Seine Befugnisse sind normalerweise hauptsächlich formeller Art. Fällt der Bundespräsident jedoch aus, dann übernimmt der Bundesratspräsident die Stellvertretung.

 

Quelle: https://www.planet-schule.de/wissenspool/staat-klar/inhalt/sendungen/der-bundesrat.html