Sozistunde 12055 - NPD verbieten?


Unterrichtsreihe Sk 12030 Parteien - Aufgaben- Finanzierung - Verbote – Demokratiedefizite

https://sozialkunde.jimdo.com/themen/parteien-aufgaben-finanzierung-verbote-defizite/

Aufgaben und Funktionen von Parteien – Parteienfinanzierung – Geld für Verfassungsfeinde -
AfD als Prüffall für den Verfassungsschutz – Ehernes Gesetz der Oligarchie oder „Innerparteiliche Demokratie“   
PDF-Download unter: https://drive.google.com/open?id=127FC71KQaszZYvpF4Rnw9E2qKowovrmG


Unterrichtsmitschrift von Björ Oldach (KE12) am 11.02.2019 



Wahlplakat der NPD, Trier 2017

Foto von Jörg Griesar

Nafri war im Jahr 2016/17 ein polizeiinterner Ausdruck für Nordafrikanischer Intensivtäter.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kritisierte die Verwendung dieses Ausdrucks.
vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Nafri



alpha-demokratie | 15.05.2019

Streitbare Demokratie - ARD-alpha - 15.05.2019, 19:30 Uhr - 29 Min

Online bis 16.05.2024 - sehenswert 

https://www.br.de/mediathek/video/alpha-demokratie-15052019-streitbare-demokratie-av:5ca4e2904823a30013778acd

ab Sendeminute 8,5:

Moderatorin: Politische Parteien haben für die Parteien eine ganz besondere Bedeutung.

Deshalb sind die Hürden, eine politische Partei zu verbieten, auch ganz besonders hoch. 

Beispielsweise muss nachgewiesen sein, dass die Partei gegen unsere Verfassung verstossen hat [also verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, sich also aktiv gegen die fdGO richtet.].  

In der Geschichte der Bundesrepublik gab es das erst zwei Mal:

Sprecher: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es ist der wirksame Hüter unserer Grundgesetzordnung. In letzter Instanz hat es die Rechtsradikalen verurteilt. Und die Kommunistische Partei Deutschlands.   

Moderatorin: Ja, 1952 wurde also die SRP (die Sozialistische Reichspartei) verboten.

Die SPR war eine Partei ganz am rechten Rand, quasi ein Sammelbecken von Rechtsextremen. Vier Jahre später, 1956, wurde dann die KPD, die Kommunistische Partei Deutschlands verboten.      

Kritik er der Verbote sagten damals, man müsse die Rechtsextremen aber eben auch die Kommunisten durch Debatten bezwingen und nicht durch Verbote. Stimmt das?   

Eckhard Jesse: Ja, zunächst einmal muss man sagen, dass Parteien nur verboten werden können durch das Bundesverfassungsgericht, einfach deshalb weil sie ine wichtige Rolle spielen bei der politischen Willenbildung. Was Ihre Frage angeht, so nehme ich eine etwas andere Position ein. Wir müssen uns vorstellen: Die Bundesrepublik Deutschland war [in den 1950er Jahren] eine „Schönwetterdemokratie“.  Man hatte Angst, sie könne nur funktionieren bei schönem Wetter, bei Krise gäbe es Probleme.

Und 1952, wie Sie richtig gesagt haben wurde die SRP verboten, eine Partei, die in vielen Punkten Positionen der NSDAP übernommen hatte.  

Und 1956 wurde die KPD verboten, die zur Diktatur des Proletariats aufrief [und] die das Adenauer Regime beseitigen wollte.  

In beiden Fällen hat Bundesverfassungsgericht gesagt: Wir zeigen, das unsere Demokratie abwehrstark ist. Das heißt also: Argument gegen früher [gemeint ist die Nazi-Vergangenheit] und Argument gegen drüben [gemeint ist die DDR].  

Hinzu spielten auch außenpolitische Gründe eine Rolle. Die Bundesrepublik Deutschland war ja ein Westbündnis und auf diese Art und Weise wollte man zeigen, das unsere Demokratie tatsächlich stabil ist. Im Nachhinein kann man immer sagen: Das war nicht notwendig, aber ich stehe auf dem Standpunkt, dass … Anfang der 50er Jahre es sinnvoll war gegen diese Partien vorzugehen, um ein Exempel zu statuieren.

Moderatorin: Die meisten erinnern sich ja sicher noch, an die vergeblichen Versuche, die NPD verbieten zu lassen. Warum ist das eigentlich immer gescheitert?

Eckhard Jesse: Ja, ein Wandel ist eingetreten. Zunächst einmal muss man sagen, wir haben nicht mehr die aggressiven Parteien, wie Ende der Weimarer Republik, etwa KPD oder NSDAP. Dann hat sich die Bundesrepublik Deutschland gewandelt. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine liberale Demokratie, die gefestigt ist.

Und schließlich kommt hinzu: Das Bundesverfassungsgericht hat seine Position geändert. Ich will das gerne ausführen:

Bei dem ersten Versuch, die NPD zu verbieten (zwischen 2001 und 2003), stellte sich heraus, das etwa 15% der Vorstandsmitglieder der NPD zugleich V-Leute waren, den Verfassungsschutz also informiert haben.        

Da hat der Bundesverfassungsgericht gesagt: Macht das die NPD oder macht das der Staat?

Beim dem zweiten NPD-Verbotsverfahren zwischen 2013 und 2017 hat das Bundesverfassungsgericht ganz klar gesagt. Die NPD ist eine durch und durch antidemokratische Partei. Sie will, aber sie kann nicht die Demokratie [genauer: die freiheitlich-demokratische Grundordnung] beseitigen. Man hat das Prinzip der Potentialität eingefügt - während man in den 50er Jahren noch gesagt hat, eine Partei kann auch dann verboten werden, wenn sie keine Chance hat, die Demokratie zu beseitigen.     

Das Bundesverfassungsgericht hat also seine Rechtsprechung von früher korrigiert. Und ich alte das für richtig: Eine offen Gesellschaft braucht ein Parteiverbot nicht, zumal die NPD zwar vollmundig sich äußert, aber die „national befreiten Zonen“, die die NPD zum Teil propagiert, die existieren nicht. Insofern war es durchaus richtig, dass die NPD nicht verboten worden ist, obwohl kein Zweifel daran besteht, das sie eine antidemokratische Partei ist.       

Das Gericht hat auch gesagt, die NPD muss die Kosten selber tragen, es war ein Freispruch zweiter Klasse. 



Filmtipps zum Urteil im NPD-Verbotsverfahren
Bundesverfassungsgericht: NPD-Verbot gescheitert - Urteilsverkündung & -begründung [ARD, 17.01.2017] sehr sehenswert
https://www.youtube.com/watch?v=1AobFMdlgb8

NPD-Verbot gescheitert: Bundesverfassungsgericht verbietet NPD nicht

https://www.youtube.com/watch?v=Y1RZ2KDp_m0
Bundesverfassungsgericht lehnt NPD-Verbot ab
https://www.youtube.com/watch?v=0tVSjCpJAmM


Ein Parteiverbot ist das Verbot einer politischen Partei, deren politischer Tätigkeiten und deren Unter- und Nachfolgeorganisationen. Die Konsequenzen daraus sind die Einziehung des Parteivermögens und der Mandatsverlust.

Antragsberechtigung für ein Parteiverbotsverfahren

 

Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG nur folgende Verfassungsorgane:

 

 

Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf ein Bundesland, so kann nach § 43 Abs. 2 BVerfGG auch die Landesregierung dieses Landes den Antrag stellen.

Seite „Parteiverbot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. März 2019, 10:11 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Parteiverbot&oldid=186770724 (Abgerufen: 25. März 2019, 18:43 UTC)

Voraussetzungen

 

Soweit ein Antrag vorliegt, ergeben sich die Voraussetzungen für ein Parteiverbot aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 und 4 GG bzw. faktisch seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung muss danach durch ein verfassungswidriges Verhalten gefährdet sein, um ein Verbot aussprechen zu können.[2] Eine bloße verfassungsfeindliche Haltung reicht nicht aus.

Über den Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG hinaus fordert das Bundesverfassungsgericht, dass neben einer verfassungsfeindlichen Einstellung auch ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die bestehende Ordnung hinzukommen muss.[3] Das Bundesverfassungsgericht fasst dies in seinem Beschluss zum KPD-Verbotsverfahren[4] von 1956 so zusammen:

 

„Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.“

 

Eine weitere Voraussetzung für ein erfolgreiches Parteiverbot ist schließlich, dass dieses in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande kommen muss.[3] So wurde das NPD-Verbotsverfahren eingestellt,[5] weil nach Ansicht dreier Verfassungsrichter aufgrund des Einsatzes zahlreicher V-Leute ein Verfahrenshindernis bestand. Aufgrund der dadurch bedingten „fehlenden Staatsferne“ der Partei könne ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gewährleistet werden. Das Bundesverfassungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus:

 

„Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands fungieren, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ist in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, die sich aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, ergeben.“ 

Seite „Parteiverbot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. März 2019, 10:11 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Parteiverbot&oldid=186770724 (Abgerufen: 25. März 2019, 18:43 UTC)


Parteienverbote in der Bundesrepublik Deutschland

 

Auch wenn es mehrere entsprechende Eröffnungsanträge gegeben hat, sind durch das Bundesverfassungsgericht in der Bundesrepublik Deutschland bisher erst zwei Parteienverbote ausgesprochen worden: gegen die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, am 23. Oktober 1952[11] und die KPD am 17. August 1956 (siehe KPD-Verbot).[12]

Daneben gab es drei weitere Verfahren: Die Verfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die auf den Hamburger Raum beschränkte Nationale Liste (NL) scheiterten daran, dass das Bundesverfassungsgericht der FAP und der NL die Parteieigenschaft absprach. Die Verbote erfolgten daraufhin nach den vereinsrechtlichen Regelungen durch den jeweils zuständigen Innenminister.[13]

Das NPD-Verbotsverfahren, das 2001 gemeinschaftlich von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (Kabinett Schröder I) eingeleitet wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes auch in der Führungsebene der Partei tätig waren. Die Frage, ob die NPD damals eine verfassungswidrige Partei war, wurde nicht geprüft.

Im Dezember 2013 beantragte der Bundesrat erneut ein Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht. Diesmal beteiligten sich Bundesregierung (Kabinett Merkel II) und Bundestag allerdings nicht. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde vom 1. bis 3. März 2016 über die Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD verhandelt.[14] Bei der Urteilsverkündung am 17. Januar 2017 konnte das Gericht in der Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD keine „Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele“ feststellen. So wurde die Partei nicht verboten, aber ihre Verfassungsfeindlichkeit festgehalten.[15] In der Folge änderte der Bundestag das Grundgesetz so, dass bereits die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit reicht, Parteien von der Parteienfinanzierung auszuschließen, ohne sie zu verbieten.

Seite „Parteiverbot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. März 2019, 10:11 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Parteiverbot&oldid=186770724 (Abgerufen: 25. März 2019, 18:43 UTC)


Unterrichtsmitschrift von Björ Oldach am 25.03.2019


Zur Diskussion – NPD-Verbot – Pro und Contra   

Mirkos Meinung: NPD-Verbot - Ja oder nein?
https://www.youtube.com/watch?v=lBxFHMDs5zk

Erklärvideo: Darum geht es beim NPD-Verbotsverfahren

https://www.youtube.com/watch?v=55CSDfrV1aA

Christian Ehring: Gescheitertes NPD-Verbot | extra 3 | NDR
https://www.youtube.com/watch?v=uPJiHD1U5bM
Pro & Contra: Das NPD-Verbotsverfahren | Kontrovers | BR
https://www.youtube.com/watch?v=IUYNuP7_eqg


Prozesse

 

Was spricht für ein NPD-Verbot und was dagegen?


„Und wenn wir wirklich verboten werden …?“ - Karikatur von Kostas Koufogiorgos

http://www.koufogiorgos.de/images/301111_npdfarbe_big.jpg