Unterrichtsmitschrift von Björ Oldach vom 12.08.2019
Streitbare Demokratie – ein Thema für eine Fernsehsendung
Karikaturen zum Thema „Wehrhafte Demokratie“
1. Zum Einstieg in das Thema
Thomas Meitsch (Schwarwel): Wehrhafte Demokratie
http://schwarwel-karikatur.com/ngg_tag/wehrhafte-demokratie/
2. Zur Diskussion:
Jan Tomaschoff (13. April 2016) – Wehrhafte Demokratie
https://de.toonpool.com/cartoons/wehrhafte%20Demokratie_268284
Karikatur NPD-Verbot von Kostas Koufogiorgos am 07. Dezember 2012
https://de.toonpool.com/cartoons/NPD-Verbot_187043
Wie viel Staatsgewalt verträgt die wehrhafte Demokratie?
Karikatur vom Gerhard Mester
http://www.politikundunterricht.de/2_3_06/d7.htm
[Ergänzte] Mitschrift - Streitbare Demokratie - ARD-alpha - Sendeminute 0-3:
sehenswert
alpha-demokratie | 15.05.2019
Streitbare Demokratie - ARD-alpha - 15.05.2019, 19:30 Uhr - 29 Min
Online bis 16.05.2024
Moderatorin:
Was bedeutet streitbare bzw. wehrhafte Demokratie?
Die Demokratie hat auch Feinde und benutzen die Demokratie, um sie zu zerstören.
Damit möchte ich sprechen mit Eckhard Jesse, emeritierter Professor an der TU Chemnitz.
Wer hat den Begriff streitbare Demokratie erfunden?
Eckhard Jesse:
[…] Der Begriff wurde das erste Mal verwandt von einem Übersetzer eines Buches von Karl Mannheim, Fritz Blum. Dieses Buch erschien 1951 und das Bundesverfassungsgericht hat dann im Jahre 1952 im SRP-Urteil den Begriff [„streitbare Demokratie“] aufgegriffen. Man spricht ja auch von „wehrhafter Demokratie, „abwehrbereiter Demokratie“…
Sendeminute 2
Moderatorin:
Wir schauen uns jetzt einmal an: Wie genau ist die „streitbare Demokratie“ definiert?
Die erste Deutsche Demokratie, die Weimarer Republik ist von ihren Gegnern zwischen 1919 und 1933 regelrecht demontiert worden. Das Ergebnis war die nationalsozialistische Diktatur.
Das sollte nicht wieder passieren. Als der Parlamentarische Rat 1948/49 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erarbeitete, nahm er verschiedene Artikel auf, die den demokratischen Verfassungsstaat [genauer: die freiheitlich-demokratische Grundordnung mit ihren Kernelementen wie Volkssouveränität, Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Pluralismus] schützen sollten.
Solche GG-Artikel sind:
1. Das Verbot von verfassungsfeindlichen Parteien und Vereinigungen,
2. die Verwirkung von [bestimmten] Grundrechten (wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Lehrfreiheit) bei Missbrauch,
3. die Pflicht für Verfassungstreue für Beamte,
4. und die so genannte Ewigkeitsklausel, d.h. die Unabänderlichkeit bestimmter Verfassungsgrundsätze wie die Würde des Menschen und die [Unveränderbarkeit auch der in Art. 20 GG aufgeführten fünf Staatsstrukturprinzipien – Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Republik und Bundesstaat.]
Damit – und mit Hilfe des Strafgesetzbuches – kann sich der demokratische Staat wehren.
Quelle: alpha-demokratie | 15.05.2019
Streitbare Demokratie - ARD-alpha - 15.05.2019, 19:30 Uhr - 29 Min
Online bis 16.05.2024
alpha-demokratie | 15.05.2019
Streitbare Demokratie - ARD-alpha - 15.05.2019, 19:30 Uhr - 29 Min
Online bis 16.05.2024
Sendeminute 3 bis 5:
Moderatorin: Ja war die Weimarer Republik wirklich so wehrlos?
Eckhard Jesse: Ja, die Weimarer Republik war relativ wehrlos. Die Weimarer Verfassung war ja eine Reaktion auf das autoritäre Kaiserreich. Die Weimarer Verfassung war eine ausgesprochen demokratische Verfassung. Das bedeutete: Es gab Volksabstimmungen und Artikel 76 lautete: Jeder Artikel der Verfassung kann beliebig geändert werden. Es gab also keine Ewigkeitsklausel. Und als Verfassungsfeind galt nur derjenige, der Gewalt angewendet hat. Wir hatten zwar 1922 ein Republik-Schutzgesetz, aber bestraft werden konnte nur derjenige, der zur Gewalt aufrief oder Gewalt anwendete.
Und Adolf Hitler hat in seinem berühmten Legalitäts-Eid von 1930 gesagt, er hält sich an die Gesetze, aber in dem Moment, in dem er an die Macht kommt, will er das System in die Form zu gießen, die ihm vorschwebt.
Und bei den beiden Reichstagswahlen 1932 hatten wir eine negative Mehrheit für NSDAP und KPD, dass heißt, die beiden Parteien hatten mehr als 50% der Stimmen, sie waren sich einig in dem, was sie nicht wollten [nämlich die Demokratie der Weimarer Republik], aber nicht einig, indem was sie wollten.
Man muss aber hinzufügen: Es wäre verkehrt zu sagen, das Weimar gescheitert ist, an der Weimarer Verfassung. Es kann durchaus sein, dass die Bundesrepublik Deutschland überlebt hätte mit der Verfassung der Weimarer Republik und die Weimarer Republik hätte nicht überlebt mit der Verfassung des Grundgesetzes. Insofern sind diese kontrafaktischen Überlegungen wichtig, sie sind leider nicht widerlegbar, aber nicht zu bejahen.
Streitbare Demokratie
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundesverfassungsgericht als streitbare, wehrhafte Demokratie bezeichnet. In ihr wird die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) geschützt. Sie kann nicht auf legalem Weg oder durch Mehrheitsbeschlüsse aufgehoben werden. Gegen verfassungsfeindliche Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse (Parteien, Vereine und Organisationen) kann präventiv vorgegangen werden, bevor sie gegen die FDGO gerichtete Taten begehen.
Ideengeschichtlicher Hintergrund
Die Grundüberlegungen für ein politisches Konzept der „streitbaren Demokratie“ wurden von den während des Nationalsozialismus im Exil lebenden deutschen Soziologen Karl Loewenstein und Karl Mannheim (1943)[1] geprägt. So entwarf Loewenstein 1937 vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus das Modell der „militant democracy“ (streitbare Demokratie).[2] Karl Mannheims Überlegungen für eine „geplante Demokratie“ basierten vor allem auf seinen ideologiekritischen Arbeiten und seinen Analysen der Krisen einer modernen Massendemokratie.[3
Quelle: Seite „Streitbare Demokratie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Mai 2019, 12:39 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Streitbare_Demokratie&oldid=188869570 (Abgerufen: 31. Mai 2019, 11:12 UTC)
Definition anhand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Das politische Konzept der „Wehrhaften Demokratie“ legitimiert sich über Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich ihrer Definition von Verfassungswidrigkeit. Gero Neugebauer zufolge beurteilt das Gericht Handlungen als verfassungswidrig, „die darauf zielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung aggressiv und planvoll funktionsunfähig machen [sic], um sie letztlich zu beseitigen“.[4]
Die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hingegen ist allein nicht verfassungswidrig: „Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“[5]
In einer Entscheidung definierte das Bundesverfassungsgericht [im SRP-Verbotsurteil von 1952] die grundlegenden Kriterien für „die freiheitliche demokratische Grundordnung“. Danach stellt sie eine Ordnung dar, die „jegliche Willkürherrschaft“ ausschließt und „eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit“ bildet. Für diese Ordnung definiert das Gericht Mindeststandards. Dazu zählen „die Achtung vor den im Grundgesetz (GG) konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Regierungsverantwortung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.[6][7]
Seite „Streitbare Demokratie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Mai 2019, 12:39 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Streitbare_Demokratie&oldid=188869570 (Abgerufen: 31. Mai 2019, 11:12 UTC)
Historische Ursachen für die streitbare Demokratie
Die Weimarer Republik wurde am Tag der Annahme ihrer Verfassung, dem 31. Juli 1919, von Innenminister Eduard David (SPD) als „demokratischste Demokratie der Welt“ bezeichnet. Der Präsident der Nationalversammlung, Constantin Fehrenbach (Zentrumspartei), bezeichnete die Deutschen als das „freieste Volk der Erde“. Nach der Machtergreifung im Jahr 1933 wurde Deutschland zu einem totalitären Staat. Entscheidungen waren nach der Weimarer Verfassung dem Willen der Mehrheit unterworfen, und nicht an Wertvorstellungen gebunden. Es handelte sich, wie es Otto Kirchheimer 1929, vier Jahre vor der Machtübernahme Adolf Hitlers, formulierte, um eine „Verfassung ohne Entscheidung“. Es gab nur veränderbares, positives Recht. Auch Adolf Hitler berief sich auf die in der Weimarer Verfassung festgehaltene Meinungsäußerungsfreiheit, die 1933 durch die Reichstagsbrandverordnung beseitigt wurde.
In der wehrhaften Demokratie stehen die Demokratie und ihre wichtigsten Elemente selbst nicht mehr zur Diskussion, sie können auch durch eine noch so große Mehrheit nicht aufgehoben werden. Ein Grund für die Einschränkung des Mehrheitsprinzips ist, in bestimmten Fällen zu verhindern, dass eine momentane Mehrheit für nachfolgende Generationen entscheidet.
Quelle: Seite „Streitbare Demokratie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Mai 2019, 12:39 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Streitbare_Demokratie&oldid=188869570 (Abgerufen: 31. Mai 2019, 11:12 UTC)
Mittel der streitbaren Demokratie
Zur Verteidigung der FDGO und der durch sie garantierten Menschenrechte sind durch das Grundgesetz unter anderem folgende Mittel gegeben:
- Vereinigungen, die gegen die Verfassung kämpfen, können nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.
- Ein Parteienverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) kann vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, wenn einer Partei nachgewiesen werden kann, dass es ihr Ziel ist, die FDGO zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
- Eine Verwirkung bestimmter Grundrechte (Art. 18 GG) kann durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, wenn diese
Grundrechte im Kampf gegen die FDGO missbraucht werden.
Insbesondere werden genannt: - Eine Grundgesetzänderung benötigt eine Zweidrittelmehrheit in Bundesrat und Bundestag, wobei sich die Mehrheit nicht auf die anwesenden, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezieht. Eine Änderung des Grundgesetzes ist also nicht mehr so einfach wie in der Weimarer Republik möglich und benötigt eine breite Zustimmung.
- Die mit der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ verbundenen Bestimmungen, festgelegt durch
Art. 79 Abs. 3 GG:
- Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG).
- Unveränderbarkeit auch der in Art. 20 GG aufgeführten fünf Staatsstrukturprinzipien – Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Republik und Bundesstaat.
- Nach Art. 87a Abs. 4 GG darf die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei beim Schutz der FDGO eingesetzt werden.
- Nach Art. 91 GG darf ein Bundesland Polizeikräfte anderer Bundesländer zum Schutz der FDGO anfordern.
- Nach dem Radikalenerlass dürfen nur dem Staat loyale Personen als Beamte eingestellt werden. Diese Regelung basiert auf Art. 33 Abs. 4 GG, nach dem Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
- Auch im Strafgesetzbuch finden sich Regelungen zum Schutz des Staates. Laut ihm ist der Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung abzuschaffen, Hochverrat und wird mit mindestens 10 Jahren Gefängnis bestraft. Weiterhin steht die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates, seiner Symbole sowie seiner Verfassungsorgane unter Strafe.
Quelle: Seite „Streitbare Demokratie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Mai 2019, 12:39 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Streitbare_Demokratie&oldid=188869570 (Abgerufen: 31. Mai 2019, 11:12 UTC)
Zur Diskussion (1):
Zitat
-
„Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Man
muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“
Aus der Rede Carlo Schmids am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat.[8]
Quelle: Seite „Streitbare Demokratie“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Mai 2019, 12:39 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Streitbare_Demokratie&oldid=188869570 (Abgerufen: 31. Mai 2019, 11:12 UTC)
Zur Diskussion (2):
Karikatur von Thomas Meitsch (Schwarwel): Wehrhafte Demokratie
http://schwarwel-karikatur.com/ngg_tag/wehrhafte-demokratie/
Wie viel Staatsgewalt verträgt die wehrhafte Demokratie?
Karikatur vom Gerhard Mester
http://www.politikundunterricht.de/2_3_06/d7.htm
Zur Diskussion (3): Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und innerer Sicherheit
alpha-demokratie | 15.05.2019
Streitbare Demokratie - ARD-alpha - 15.05.2019, 19:30 Uhr - 29 Min
Online bis 16.05.2024
https://www.br.de/mediathek/video/alpha-demokratie-15052019-streitbare-demokratie-av:5ca4e2904823a30013778acd
[Ergänzte] Mitschrift - Streitbare Demokratie - ARD-alpha
ab Sendeminute 21,5
Moderatorin: Wir hatten ja … schon über das Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und innerer Sicherheit gesprochen. Zwei Begriffe fallen da einem sofort ein: Der „Große
Lauschangriff“ und die die „Vorratsdatenspeicherung“. Ein Blick zurück:
Sprecher: Das organisierte Verbrechen besser bekämpfen. Das erhofften sich Politik und Sicherheitsbehörden vom „Großen Lauschangriff“. Wohnraumüberwachung heißt das im Behördendeutsch. Vor gut 20 Jahren hat der Deutsche Bundestag eine entsprechende Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.
Eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre sahen dagegen die Kritiker in der Wohnraumüberwachung und zogen vor Gericht.
2004 beschnitten die Verfassungsrichter die Befugnisse der Ermittler erheblich. Den offiziellen Angaben zufolge schrumpfte daraufhin die Zahl der jährlichen Lauschangriffe in den einstelligen
Bereich.
Die Möglichkeiten der Kommunikation haben sich in den vergangen zwei Jahrzehnten rasant weiterentwickelt. Und damit auch die Begehrlichkeiten der Sicherheitsbehörden. Moderne Verbrecher tummeln
sich heute im so genannten „Darknet“, handeln dort mit Waffen, Drogen und Kinderpornos
Ermittler würden damit gerne auf Daten von Telekommunikationsunt6ernehme zugreifen.
Vor gut zehn Jahren billigte der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition die so genannte „Vorratsdatenspeicherung“. Doch auch hier hatten die Karlsruher Richter
Bedenken.
Sie sehen das vom Grundgesetz in Artikel 10 geschützte Fernmeldegeheimnis verletzt.
Dem Staat sind also enge Grenzen gesetzt beim Zugriff auf Daten seiner Bürger.
Um den Schutz der Privatsphäre ist es trotzdem nicht allzu gut bestellt. Dem im Internet geben viele selbst intimste Daten preis. Oder holen sich mit Sprachassistenten wie Alexa gleich freiwillig
eine potentielle Wanze ins Haus.