Sozistunden 12917 - Das Lissabon-Urteil a) Beurteilungsmaßstäbe des BVG b) Urteilsbegründung - ein Sieg für die Demokratie?






Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 

Art 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

 

Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

 

Art 79
(2) Ein ...Gesetz [,das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt,]   bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

 

Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.



Der Antrag des Bundestagsabgeordneten Dr. Gauweiler

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html





BVG - Lissabon-Urteil (Thilo Brandner und Burkhard Kötke)
Teil 1 ab Minute 5.11: 
https://youtu.be/mSAtC3EL4BE?t=309

Sendeminute 5:11:

Rechtsanwalt Burkhard Kötke: Es ging juristisch um den Streit zwischen zwei Grundgesetzpositionen: Da ist einmal der Auftrag zur Europäischen Integration.

Die Präambel des Grundgesetzes spricht von dem Willen als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen.  

Artikel 23 Grundgesetz verlangt die Mitwirkung Deutschlands bei der Entwicklung der EU zur Verwirklichung eines vereinten Europas.

Wir haben hier also einen grundgesetzlichen Auftrag zur Europäischen Union. 

Zum anderen aber haben wir aber … den Souveränitätsanspruch Deutschlands. Den Anspruch eigene Angelegenheiten selbst und demokratisch zu regeln. Das Recht des Deutschen Volkes, sich eine eigene Meinung zu bilden, eigene Politiker zu Parteien zu wählen und so über die … Gesetze in diesem Land zu bestimmen. Diese beiden gegensätzlichen Positionen gilt es miteinander zu vereinen. 

Dr. Thilo Brandner: Und damit sind wir schon beim Beurteilungsmaßstab, den das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Es hat im Wesentlichen des Artikel 38, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes herangezogen, was auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz einsichtig ist.

Artikel 38 Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes heißt nämlich: (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 

Und da darf man sich als unbefangener Zeitgenosse schon fragen: Was hat das mit Lissabon zu tun?  Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den Schritt getan, den Kollege Kötke gerade schon skizziert hat, Es hat nämlich gesagt: … Indem der Bürger wählt will er entscheiden über die Zusammensetzung des Parlaments, über die Parlamentsmehrheiten, über die Regierung und über die Politik, die die Regierung in der nächsten Wahlperiode verfolgen wird. Mit anderen Worten – und um es mit dem Bundesverfassungsgericht zu sagen:  Der Wahlakt ist ein Akt der Teilhabe des Bürgers an der Staatsleitung und damit wesentlicher Bestandteil des Demokratieprinzips, wie es in Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes niedergelegt worden ist und damit ist er auch von Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes, also der so genannten „Ewigkeitsgarantie“ geschützt.    

Das bedeutet: Die souveräne Entscheidung des Wahlvolkes, darüber, wer in Zukunft die Politik bestimmt ist [wesentlicher] Bestandteil der Demokratie, unterliegt der Unabänderlichkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes, kann also auch durch Verfassungsänderung nicht beseitigt werden und am diesem Grundsatz muss sich der Vertag von Lissabon messen lassen. 


Bundesverfassungsgericht - Lissabon-Urteil Teil 2

https://www.youtube.com/watch?v=Mwpj5q0SzwY&t=1s

erläutert von Dr. Thilo Brandner und Rechtsanwalt Burkhard

Rechtsanwalt Burkhard Kötke:  Das Bundesverfassungsgericht hat auch eines noch einmal klargestellt: Die EU in ihrer jetzigen Form ist ein Staatenbund und kein Bundesstaat. Etwas anderes lässt das Grundgesetz so nicht zu. Die EU ist also kein Staat. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Vertag von Lissabon der EU eine eigene Rechtspersönlichkeit verleiht. Die EU ist ein Zusammenschluss souverän bleibender Staaten. Ob und inwieweit diesem Staatenbund Hoheitsrechte übertragen werden, hängt von der Entscheidung des jeweiligen Mitgliedsstaates ab. Die Mitgliedstaaten müssen dabei Herren der Verträge bleiben. Die jeweiligen Völker entscheiden demokratisch über das, was der EU an Kompetenzen übertragen wird.

Deshalb darf die EU auch nur auf den Gebieten tätig werden, die ihr [durch einen völkerrechtlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten] zugewiesen sind. Man nennt dies das „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“   

Dr. Thilo Brandner: Und daraus ergibt sich noch etwas anderes. Von souveräner Verfassungsstaatlichkeit oder auch nationaler Identität kann nur die Rede sein, wenn zumindest ein gewisser Kernbestand verbleibt, die der souveränen nationalen Regelung unterfallen. Der Mitgliedsstaat muss damit Raum zur eigenständigen politischen Entfaltung haben.  

Und das Bundesverfassungsgericht nennt hier mehrere Gebiete, die es hier für besonders wichtig hält.  

Es nennt zum einen die Staatsbürgerschaft, die der nationalen Regelungskompetenz unterfallen muss, Das bedeutet: Ein wie auch immer geartete Unionsbürgerschaft kann die nationale Staatsbürgerschaft ergänzen, aber nicht ersetzen.

Als weitere Punkte nennt das Gericht das zivile und militärische Gewaltmonopol, den Staatshaushalt, also die souveräne Entscheidung über Ausgaben und Einnahmen und kulturelle Fragen wie die Verfügung über Sprache, die Gestaltung der Familien- und Bildungsverhältnisse, die Ordnung der Meinungs- Versammlungs- und Pressefreiheit und den Umgang mit religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen.

Ganz besonderen Wert legt das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang aber auf zwei Gebiete: Das eine ist das Strafrecht, das materielle Strafrecht und ergänzend das Strafprozessrecht, weil wir es hier mit einem besonders grundrechtsrelevanten und grundrechtsensiblen Bereich zu tun haben. Das andere ist die Entscheidung über Auslandseinsätze der Streitkräfte, bei uns also der Bundeswehr. Hier sagt das Bundesverfassungsgericht in aller Deutlichkeit. Die Entscheidung über Auslandeinsätze ist integrationsfest.

Rechtsanwalt Burkhard Kötke: Ein Problem ist, das Organisationen jeder Art die Tendenz haben, sich zu verselbstständigen und ihren Einflussbereich ausdehnen zu wollen. Die Eu macht da keine Ausnahme und hat sich in der Vergangenheit damit schon hervorgetan, sich um Dinge zu kümmern und sich einzumischen, wo sie eigentlich nichts zu [suchen] hat. Allerdings ist die europäische Integration ein dynamischer Prozess, der ständig neuen Anforderungen unterliegt. Der Vertrag von Lissabon sieht dementsprechend mehrere Wege vor, wie die EU ihren Kompetenzbereich erweitern kann. Ohne das gleich der ganze Vertrag geändert werden müsste. Damit könnte die EU im Laufe der Zeit die EU verstärkten Einfluss haben auf die Gebiete, die eben vom Kollegen Brander erwähnt worden sind (Verfügung über Staatsbürgerschaft und Staatshaushalt, Auslandseinsätze der Streitkräfte…)

Dieses Problem sieht auch das Bundesverfassungsgericht.

Dr. Thilo Brandner: Das Bundesverfassungsgericht erklärt dies nicht von vorn herein für unzulässig. Es zieht allerdings Schranken.

Eine Veränderung des Vertrages bedürfte ohnedies der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat im Wege eines Ratifikationsgesetzes. Soweit wie angesprochen, Erweiterungsmöglichkeiten ohne Vertragsänderungen bestehen, sagt uns das Bundesverfassungsgericht zum einen, das diese Erweiterungsmöglichkeiten eng auszulegen sind.    

Und zum andern nimmt es die deutschen Staatsorgane und hier insbesondere Bundestag und Bundesrat in eine besondere Pflicht. Es nennt das die „Integrationsverantwortung“. 

Und das bedeutet: Auch wenn eine Kompetenzerweitung der Europäischen Union ohne Vertragsänderung erfolgen soll, bedarf dies in aller Regel der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates durch ein Gesetz. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Zustimmung [möglich], die nicht der Gesetzesform bedarf.

Ohne diese Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat darf die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Rat einer solchen Kompetenzausweitung nicht zustimmen. 

Und das Bundesverfassungsgericht behält sich vor, zu prüfen, ob Bundestag und Bundesrat ihrer Integrationsverantwortung gerecht geworden sind.

Rechtsanwalt Burkhard Kötke: Gerade weil das Bundesverfassungsgericht so viel Wert auf das Prinzip der „begrenzen Einzelermächtigung“ legt, behält es sich eine Prüfung auch von Rechtsakten der EU vor. Dies muss betont werden, denn normalerweise werden vor dem BVG nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt geprüft.

Dr. Thilo Brandner: Euroskeptiker sollten sich jetzt allerdings nicht zu früh freuen. 

Denn eine solche Prüfung von Rechtsakten der Europäischen Union kommt … nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Prüfung, ob sich ein solcher Rechtsakt

Innerhalb des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung gehalten halt.  Und es prüft, ob ein Rechtsakt der EU in den Grundbestand der Verfassungsidentität also in das eingreift, was nach Artikel 79 Absatz3 Grundgesetz besonders geschützt wird.  

Dabei nennt das Bundesverfassungsgericht selbst als Prüfungsmaßstab selbst den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. 

Das also eine Rechtsakt der Europäischen Union also für verfassungswidrig und in Deutschland unanwendbar erklärt wird, das wird, nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise und besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Burkhard Kötke: Euro-Euphoriker sollten aber auch mit diesem Urteil vorsichtig umgehen. Man kann das Urteil auch als Warnschuss in Richtung Europa verstehen.    

Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, des Deutschland auch wieder aus der EU austreten könne, wenn sich die EU zu viele Rechte anmaßt.   

Dr. Thilo Brandner: Dazu passt allerdings auch, dass der Vertrag von Lissabon das Recht zum Austritt aus der EU zum ersten Mal ausdrücklich geregelt hat.


Bundesverfassungsgericht - Lissabon-Urteil Teil 3

https://www.youtube.com/watch?v=8-NggZBCprQ

erläutert von Dr. Thilo Brandner und Rechtsanwalt Burkhard Kötke

Dr. Thilo Brandner: Das Bundesverfassungsgericht hat den Vertrag von Lissabon umfassend und ausführlich geprüft und hat festgestellt, das der Vertrag von Lissabon die Schwelle von Europa als Staatenbund zu Europa als Bundesstaat nicht überschreitet, das der Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat Kompetenzausweitungen in Zukunft aber Grenzen aufgezeigt und es hat den Gesetzgeber –übrigens zum zweiten Mal nach der Entscheidung über den europäischen Haftbefehl – verstärkt in die Pflicht genommen.   

Europa ist vielfach als Angelegenheit der Regierungen betrachtet worden, weil es die Bundesregierung ist, die im Rat vertreten ist.  Mit dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nun in gewisser Weise aufgeräumt. Was wird nun aus dem Vertrag von Lissabon? – Aus deutscher Sicht ist der Weg zur Ratifikation frei…



Bundesverfassungsgericht erklärt Lissabon-Vertrag für rechtens
https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video523740.html
sehr sehenswert, man sollte sich die Videodatei herunterladen!
Der Vertrag von Lissabon ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Richter sagen der Welt laut und deutlich, das sie den Vertrag als nicht so extrem ansehen, vielleicht mit der Hoffnung, ihre Interpretationsweise europaweit zu verbreiten. Nein, die EU habe nicht, wie die Kläger sagen, alle Macht an sich gezogen. 
Andreas Vosskuhle (Vizepräsident Bundesverfassungsgericht): Entgegen mancher Annahme ist der Vertrag von Lissabon auch nicht als verdeckter Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat zu qualifizieren.
Aber sie winken nicht alles durch, machen eine wichtige Einschränkung: 
Andreas Vosskuhle (Vizepräsident Bundesverfassungsgericht):Das Gundgesetz sagt „Ja“ zum Lissabon-Vertrag, verlangt aber nationaler Ebene eine Stärkung der parlamentarischen Integrationsverantwortung.   
Das heißt: In vielen wichtigen Lebensbereichen muss der Bundestag weiterhin ein Wörtchen mitreden können. Zum Beispiel im Strafrecht, im Steuerecht, im Familienrecht oder bei Polizei- oder Militäreinsätzen. Die EU kann all diese Bereiche europaweit nur dann regeln, wenn das deutsche Parlament per Gesetz vorher ausdrücklich zugestimmt hat.   
[...] Der Weg zur Ratifizierung [des Vertrags von Lissabon] ist im Prinzip frei, aber das deutsche Begleitgesetz muss erst geändert werden: Mehr Rechte für den Bundestag.


Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Kommentar von Karl-Dieter Möller (SWR)
Bundesverfassungsgericht erklärt Lissabon-Vertrag für rechtens
https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video523740.html ab Sendeminute 3:50
Lassen Sie mich es emotional sagen, verehrte Zuschauer: Es ist ein Klasse-Urteil, es ist ein Highlight in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts, es ist ein Stück geschriebene Verfassungsgeschichte, die wir hier heute in Karlsruhe erlebt haben – für Europa und Deutschland.  Es ist ein Urteil, das den Bürger in Deutschland ernst nimmt, weil die Verfassungsrichter des Grundgesetz ernst nehmen, das so mancher europa-euphorische Politiker aus den Au8gen verloren hat. .
In der Vergangenheit wurden viele Argumente für und gegen den Vertrag von Lissabon vorgebracht. Argumente, die von Vorurteilen … geprägt waren. All das hat die Verfassungsrichter nicht interessiert. Sie haben allein das Grundgesetz zum Richtschnur ihrer Entscheidung gemacht.  Die Verfassungsrichter haben sich dabei getraut, Konfliktlagen in Europa offen anzusprechen. Sie haben deutlich gesagt, das ein Bundesstaat Europa, in dem die Bundesrepublik ihre Souveränität verliert, mit dem Grundgesetz nicht zu machen ist, bei aller Europafreundlichkeit, die das Grundgesetz sonst fordert und die das Verfassungsgericht betont.
Was allerdings wirklich ärgerlich ist, dass die Richter in Karlsruhe den Bundestag in Sachen Europa wieder einmal „zum Jagen tragen“ (also motivieren) müssen. Die Abgeordneten haben die Pflicht, den weiteren Gang der europäischen Integration mitzubegleiten. Ein Schweigen von Bundestag und Bundestag reicht nicht aus, um diese Verantwortung für Europa wahrzunehmen. Diese Passage im Urteil sollten sich die Abgeordneten kopieren und auf ihren Schreibtisch legen – zur ständigen Erinnerung


Karikatur „Lissabon“ von Martin Erl am 30. Juni 2009
https://de.toonpool.com/cartoons/Lissabon_50003


Zur Beurteilung des Lissabon-Urteils des BVG 

Bundesverfassungsgericht erklärt Lissabon-Vertrag für rechtens
https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video523740.html
Sehenswertes Video zum Download. Interessant die ersten Sendminuten und der Kommentar ab Minute 3:50

 

Gauweiler über das Urteil zum Lissabonvertrag

https://www.youtube.com/watch?v=W5C4tIvOwRA

 

Gregor Gysi, DIE LINKE: Lissabon-Vertrag neu interpretiert
https://www.youtube.com/watch?v=Huwy2hUKqII


Lissabon-Urteil: Fischer attackiert Bundesverfassungsgericht
https://www.zeit.de/online/2009/28/eu-urteil-fischer

 

Ein nationaler Riegel - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag ist rückwärtsgewandt und realitätsfremd - Von Joschka Fischer
https://www.zeit.de/2009/29/Lissabon