Sozistunde 10363 - DirektWAHL des BundesKANZLERS - WAS SAGT ARTIKEL 63 GG?


Sk 10360 Wahlfunktion und Kontrollfunktion des Bundestages
PDF: https://drive.google.com/open?id=1-naMGtQMYoE48in9r5Gx_LuFCamoFzGT

Sk 10360a Mitschriften - Bundestag - Wahl- und Kontrollfunktion
PDF: https://drive.google.com/open?id=1CV-DqR0PgefMyILEHs9AoMWnfCqUPmWJ


Mitschrift aus dem Unterricht vom 26.02.2016 (gk 11) und vom 17.10.2019


Wen würden Sie direkt zum Kanzler/zur Kanzlerin wählen? https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1489/umfrage/direktwahl-vom-bundeskanzler/



Die Wahl des Bundeskanzlers im Grundgesetz Artikel 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

 

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen



Kurz erklärt: Wie funktioniert die Kanzlerwahl? - sehr sehenswert

https://www.youtube.com/watch?v=YLHEBeSKfPI


Quelle: Kurz erklärt: Wie funktioniert die Kanzlerwahl?

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Wahl des Bundeskanzlers

Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Deutschen Bundestag gewählt.[5] 1949 wurde in Artikel 63 des Grundgesetzes (GG) erstmals in der deutschen Verfassungsgeschichte das Wahlverfahren für den Kanzler sehr detailliert festgelegt. Das hängt auch damit zusammen, dass anders als in den früheren deutschen Verfassungen die letztgültige Entscheidung über die Ernennung des Bundeskanzlers in der Regel vom Bundestag und nicht vom Bundespräsidenten getroffen wird. Aus diesem Grund musste klar sein, wie das Verfahren fortgeht, wenn ein Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers nicht gewählt wird. Dabei wird – abweichend von der Idee der strikten Gewaltenteilung – ein Organ der Exekutive, der Bundeskanzler, durch den Bundestag, ein Organ der Legislative, gewählt. Die Wahl des Bundeskanzlers erfolgt geheim; das ergibt sich allerdings nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§ 4 und§ 49). Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang ist, dass der Wahl entgegen sonstiger parlamentarischer Gepflogenheit ausdrücklich keine Debatte vorangeht.

Erste Wahlphase

Ist das Amt des Bundeskanzlers vakant, etwa durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages, aber auch durch Tod, Rücktritt oder Amtsunfähigkeit des alten Bundeskanzlers, schlägt der Bundespräsident innerhalb einer angemessenen Frist dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. In dieser Entscheidung ist der Bundespräsident rechtlich frei. Politisch ist jedoch schon lange vor dem Vorschlag klar, über wen der Bundestag abstimmen wird, da der Bundespräsident vor seinem Vorschlag eingehende Gespräche mit den Partei- und Fraktionsspitzen führt. Bisher ist auch stets der von der mehrheitsführenden Koalition ins Spiel gebrachte Nachfolgekandidat vom Bundespräsidenten vorgeschlagen worden. Der Kandidat benötigt zu seiner Wahl die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also die absolute Mehrheit. Wählt der Bundestag den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so beginnt eine zweite Wahlphase. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher noch nie eingetreten.

Zweite Wahlphase

Nach der Ablehnung des Vorschlags des Bundespräsidenten tritt eine zweiwöchige Wahlphase ein, in der aus dem Bundestag heraus – nach dessen Geschäftsordnung von mindestens einem Viertel der Abgeordneten – Kandidaten vorgeschlagen werden können. Über die vorgeschlagenen Kandidaten wird dann abgestimmt. Dabei ist sowohl eine Einzelwahl (nur ein Kandidat) als auch eine Mehrpersonenwahl denkbar. In jedem Fall benötigt ein Kandidat zur Wahl wiederum die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Die Anzahl der Wahlgänge ist innerhalb von zwei Wochen unbegrenzt.[6]

Dritte Wahlphase

Wird auch während der zweiten Wahlphase kein Kandidat mit absoluter Mehrheit gewählt, so muss der Bundestag nach Ablauf der zwei Wochen unverzüglich erneut zusammentreten und einen weiteren Wahlgang durchführen. Dabei gilt zunächst als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit finden erneute Wahlgänge statt, bis ein eindeutiges Ergebnis erzielt worden ist. Erhält der Gewählte die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen. Erhält der Gewählte nur die relative Mehrheit der Stimmen, so ist das einer der wenigen Fälle, in denen dem Bundespräsidenten echte politische Machtbefugnisse zuwachsen: Er kann sich nun nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er den Gewählten ernennt und damit möglicherweise einer Minderheitsregierung den Weg ebnet oder aber den Bundestag auflöst und so vorgezogene Neuwahlen stattfinden lässt (Art. 63 Abs. 4 GG).[5] Er wird diese Entscheidung in Abhängigkeit von der politischen Situation treffen: Ist bei einer Neuwahl keine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse zu erwarten, so wird er den Bundestag eher nicht auflösen. Ist dagegen die Mehrheitssituation im Bundestag ohnehin unübersichtlich, so wird er die Auflösung des Bundestages wieder stärker in Betracht ziehen.

Insgesamt kann es aber keinen Fall geben, in dem der Bundespräsident eine Person zum Bundeskanzler ernennt, die nicht zumindest eine relative Mehrheit des Bundestages auf sich vereinigen kann.

Dieses Wahlprozedere gilt grundsätzlich auch im Verteidigungsfall. Die Wahl eines Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss ist jedoch gesondert geregelt, indem nur die oben beschriebene erste Wahlphase analog angewendet wird. Das Grundgesetz macht keine Aussage über das weitere Verfahren, wenn der Gemeinsame Ausschuss den vom Bundespräsidenten Vorgeschlagenen nicht wählt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorschriften des oben genannten Artikels 63 Grundgesetz für eine solche Wahl analog gelten.

Der Bundeskanzler muss weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein, allerdings muss er das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzen. Gemäß dem Grundsatz der Unvereinbarkeit darf er weder ein anderes besoldetes Amt bekleiden noch einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, kein Unternehmen leiten und nicht ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Gewinn orientierten Unternehmens angehören (Art. 66 GG).

Quelle: Seite „Bundeskanzler (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 20. Juni 2016, 19:40 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bundeskanzler_(Deutschland)&oldid=155487804 (Abgerufen: 2. August 2016, 11:14 UTC)



Wahlverfahren des deutschen Bundeskanzlers

Bildquelle: Seite „Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Juni 2016, 12:57 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abstimmungen_%C3%BCber_den_deutschen_Bundeskanzler&oldid=155643938 (Abgerufen: 2. August 2016, 16:01 UTC)