Sozistunden 10368 - Die Vertrauensfrage des Kanzlers - immer zulässig?


Eine alte Unterrichtsmitschrift vom Mai 2016



Art. 68 GG

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. ²Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

 

(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.



Überblick über die Vertrauensfragen
Datum Bundeskanzler (Partei) Ja Nein Enthaltung abwesend/ungültig % Ja-Stimmen Vertrauen
ausgesprochen?
Folge
20. September 1972 Willy Brandt (SPD) 233 248 1 14 47,0 % nein Auflösung des Bundestages
5. Februar 1982 Helmut Schmidt (SPD) 269 225 0 3 54,1 % ja  
17. Dezember 1982 Helmut Kohl (CDU) 8 218 248 23 1,6 % nein Auflösung des Bundestages
16. November 2001 Gerhard Schröder (SPD) 336 326 0 4 50,5 % ja  
1. Juli 2005 Gerhard Schröder (SPD) 151 296 148 5 25,2 % nein Auflösung des Bundestages

 

Seite „Vertrauensfrage“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. November 2019, 09:27 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrauensfrage&oldid=193802364 (Abgerufen: 10. November 2019, 16:36 UTC)

 


Filmtipp zum Thema "Vertrauensfrage"

Die Vertrauensfrage

https://youtu.be/k_nPKeHjk40?t=36

Im Parlament sitzen Abgeordnete, die vom Volk gewählt wurden. Gemeinsam entscheiden sie über wichtige Dinge, z. B. auch darüber, ob unsere Soldaten in anderen Ländern an gewalttätigen Konflikten teilnehmen, z.B. im Irak … oder in Afghanistan. Manchmal gibt es Konflikte, die dazu führen, dass sich die Mitglieder des Parlamentes und der Regierungschef (aktuell ist die Frau Merkel) uneinig sind. Wenn der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin das Gefühl hat, die Abgeordneten stehen nicht mehr hinter ihr und sie können zusammen keine Entscheidung für unser Land treffen, kann sie die so genannte Vertrauensfrage stellen. Was bedeutet das Vertrauensfrage? Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin kann durch einen Antrag überprüfen lassen, ob sie immer noch die Zustimmung der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten hat. Das steht in Artikel 68 Absatz 1 unseres Grundgesetzes, unserer Verfassung. Erreicht Frau Merkel nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag innerhalb von 21 Tagen durch den Bundespräsidenten aufgelöst werden. Dann muss ein neuer Bundeskanzler gewählt werden [und es kommt zu Bundestagsneuwahlen.]                              

 

Die Vertrauensfrage ist insofern besonders, dass sie allein von der Initiative des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin ausgeht.



Manchmal wird zwischen der echten und der unechten Vertrauensfrage unterschieden.

(vgl.: Die Vertrauensfrage https://youtu.be/k_nPKeHjk40?t=126)

Im Allgemeinen ist die Vertrauensfrage sehr umstritten, da sie unterschiedliche Funktionen und Effekte hat. Vertrauen meint im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage so etwas wie Zustimmung. Ist sich ein Bundeskanzler wirklich nicht mehr sicher, dass er die Zustimmung der Mehrheit der Bundestagsmitglieder, also der Regierungsparteien hinter sich und seiner Politik hat, kann er die Vertrauensfrage stellen. Hier spricht man von der so genannten „echten“ Vertrauensfrage. 1972 stellte Willy Brandt die erste echte Vertrauensfrage in der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung führte die Niederlage absichtlich herbei. Dadurch, dass sich Regierungsmitglieder nicht an der Abstimmung beteiligten, erhielt Willy Brandt nicht die Mehrheit. Der Weg für vorzeitige Neuwahlen war somit frei. [Anmerkung: Ob diese Vertrauensfrage „echt“ oder „unecht“ war, ist strittig. Die Vertrauensfrage  vom September 1972 diente einerseits dazu, Neuwahlen herbeizuführen, anderseits hatte Brandt – wie das knappe Ergebnis des konstruktiven Misstrauensvotums (Barzel gegen Brandt) im April 1972 zeigte, tatsächlich keine stabile Mehrheit mehr.           

 

Von einer unechten Vertrauensfrage spricht man, wenn ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage nutzt, um zu einem aus seiner Sicht günstigen Zeitpunkt Neuwahlen vorzuschlagen, obwohl er eigentlich mit der Zustimmung der Mehrheit des Parlamentes rechnen kann. [Anmerkung: Die Begriffe „echte Vertrauensfrage“ und „unechte Vertrauensfrage“ sind (hier) nicht klar definiert. Entscheidend für die unechte  Vertrauensfrage ist, dass sie vorrangig mit dem Ziel gestellt wird, dass Misstrauen ausgesprochen zu bekommen um Neuwahlen herbeizuführen.]


Die Vertrauensfrage[n von Gerhard Schröder 2001 und 2005] 

https://youtu.be/k_nPKeHjk40?t=200

Bundeskanzler Gerhard Schröder stellte zweimal die Vertrauensfrage.

 

2001 wurde die Beteiligung der Bundeswehr beim Krieg in Afghanistan der Anlass für die Vertrauensfrage. Innerhalb der [rot-grünen] Regierungskoalition herrschte Uneinigkeit über diesen Kriegseinsatz, [einige Abgeordnete der Grünen lehnten diesen Einsatz ab]. Schröder wollte die Entscheidung über den Einsatz unserer Soldaten mit der parlamentarischen Unterstützung für sich selbst verbinden. Diese Art der Vertrauensfrage nennt man dann auch: Vertrauensantrag mit einem Sachgrund. Schröder erhielt zwei Stimmen mehr, als er benötigte. Er bleib im Amt und unsere Soldaten zogen in Afghanistan ein.

Bereits vier Jahre später stellte er erneut die Vertrauensfrage. Anlass diesmal waren Uneinigkeiten in seiner Partei [der SPD] über die anstehenden "Agenda 2010" bzw. "Hartz-IV-Reformen", die mit Kürzungen von Sozialleistungen verbunden waren.   

Schröder genoss nicht mehr das Vertrauen seiner Regierungsmitglieder. Die Folge dessen war, das der damalige Bundespräsident Horst Köhler den Bundestag auflöste und Neuwahlen veranlasste. Schröder wurde nicht mehr gewählt. Aus den Neuwahlen ging Angela Merkel als Siegerin hervor und regiert bis heute als Bundeskanzlerin unser Land.


Filmtipp zur Vertrauensfrage von G. Schröder 2001  

Lügen in der Politik - "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort" - sehenswert

ARD-Doku. Die Vertrauensfrage von G. Schröder wird in den Sendeminuten 35 bis 45 dargestellt

https://youtu.be/yfAIiRwFeoA?t=2087
https://youtu.be/C3MVPLuq_5Q?t=2093

 

Hans-Christian Ströbele (GRÜNE) 1/3 - Fraktionszwang und Afghanistan-Einsatz (dbate.de-Interview)

https://www.youtube.com/watch?v=-tNlSNalCf0

In den Sendeminuten 4-10 werden die Hintergründe der Vertrauensfrage 2001 aus der Sicht von Ströbele thematisiert.


Filmtipps zur Vertrauensfrage von Gerhard Schröder 2005

Gerhard Schröder verliert die Vertrauensfrage 2005

https://www.youtube.com/watch?v=nfiYg_wfJSI&t=1s

Vertrauensfrage Gerhard Schröder 2005

https://www.youtube.com/watch?v=m1HM3Ui8L-8


Hintergrundinformationen zur Vertrauensfrage von 2001: Gerhard Schröder

Nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 hatte Bundeskanzler Gerhard Schröder den Vereinigten Staaten noch am selben Tag die uneingeschränkte Solidarität Deutschlands zugesichert. Da die Ausbildung der Terroristen nach Angaben der USA maßgeblich im von den Taliban beherrschten Afghanistan stattgefunden hatte, forderte der UN-Sicherheitsrat die Auslieferung der Al-Qaida-Terroristen und autorisierte, nachdem die Taliban dieser Forderung nicht nachgekommen waren, militärische Zwangsmaßnahmen gegen das Regime. Diese fanden schließlich im November 2001 unter Führung der USA statt und führten zum Sturz der Taliban. Da auch die NATO den Bündnisfall festgestellt hatte, sollte sich die Bundesrepublik mit der Bundeswehr an diesem Krieg beteiligen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1994 („AWACS I“) bedarf jeder Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebietes der Zustimmung des Bundestages. Innerhalb der Koalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen kündigten einige Abgeordnete an, ihre Zustimmung zu verweigern. Obwohl durch die Unterstützung von CDU/CSU und FDP eine breite parlamentarische Mehrheit des Bundestages für den Einsatz der Bundeswehr sicher gewesen wäre, entschied sich Bundeskanzler Schröder, am 16. November 2001 die Vertrauensfrage mit der Abstimmung über die Beteiligung der Bundeswehr am Krieg in Afghanistan zu verbinden (sogenannter verbundener Vertrauensantrag).

[…]

CDU/CSU und FDP lehnten es ab, dem Bundeskanzler das Vertrauen auszusprechen, und votierten daher gegen den verbundenen Antrag. Die Abgeordneten von SPD und Grünen stimmten mehrheitlich für den Antrag. Acht Grüne, die ursprünglich gegen den Einsatz der Bundeswehr stimmen wollten, teilten ihre Stimmen in vier Ja- und vier Nein-Stimmen auf. Damit wollten sie die Ambivalenz ihrer Stimmabgabe ausdrücken: Einerseits unterstützten sie die Gesamtpolitik der Koalition, andererseits waren sie gegen den Bundeswehreinsatz. Außerdem wäre wegen der Abwesenheit einiger CDU/CSU-Abgeordneter eine einfache Mehrheit für den Sachantrag ohnehin gesichert gewesen: Die acht Abgeordneten hätten bei gemeinsamer Ablehnung zwar die Bundesregierung gestürzt, den von ihnen abgelehnten Einsatz der Bundeswehr aber nicht verhindert. Aufgrund dieser Aufteilung erhielt der Antrag des Bundeskanzlers insgesamt 336 bei 334 benötigten Stimmen und 326 Gegenstimmen. Dem Bundeskanzler war damit knapp das Vertrauen ausgesprochen worden.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensfrage#2001:_Gerhard_Schröder 

Seite „Vertrauensfrage“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. November 2019, 09:27 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrauensfrage&oldid=193802364 (Abgerufen: 10. November 2019, 12:28 UTC)



Hintergrundinformationen zur Vertrauensfrage von 2005: Gerhard Schröder

Nachdem am 22. Mai 2005 bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2005 die letzte rot-grüne Koalition auf Landesebene abgewählt worden war, kündigte Bundeskanzler Gerhard Schröder noch am Wahlabend an, Neuwahlen anzustreben. Um die vorzeitige Auflösung des Bundestages und im Herbst 2005 vorgezogene Bundestagswahlen zu erreichen, wählte Schröder wie zuvor Helmut Kohl 1982 den Weg über die Vertrauensfrage. Am 27. Juni 2005 übermittelte der Bundeskanzler dem Bundestag seinen Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen.[8]

 

Der Deutsche Bundestag befasste sich am 1. Juli 2005 in seiner 185. Sitzung als Tagesordnungspunkt 21 mit dem Antrag des Bundeskanzlers.[9] In der Debatte begründete der Kanzler seinen Antrag mit mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Regierung und dem SPD-internen Konflikt rund um die Reformagenda 2010. Er könne sich einer „stabilen Mehrheit des Bundestages“ nicht mehr sicher sein. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit seines Antrages bezog sich der Bundeskanzler in der Debatte auf die Vertrauensfrage, die Helmut Kohl im Jahre 1982 gestellt hatte. In der anschließenden namentlichen Abstimmung wurde dem Bundeskanzler das Vertrauen nicht ausgesprochen. Von den 595 Abgeordneten, die eine gültige Stimme abgegeben hatten, stimmten 151 mit „Ja“, 296 mit „Nein“, 148 enthielten sich. Damit hatte der Antrag des Bundeskanzlers die erforderliche Mehrheit von mindestens 301 Ja-Stimmen nicht erreicht.

Der Bundeskanzler schlug daraufhin am 13. Juli 2005 dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 68 GG vor

Bundespräsident Horst Köhler löste am 21. Juli 2005 den 15. Deutschen Bundestag auf und ordnete Neuwahlen für den 18. September 2005 an.

Gegen die Auflösungsanordnung leiteten die Abgeordneten Jelena Hoffmann (SPD) und Werner Schulz (Bündnis 90/Die Grünen) am 1. August 2005 ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bundespräsidenten ein. Die Antragsteller hielten die von Bundeskanzler Schröder gestellte Vertrauensfrage für „unecht“, so dass die Voraussetzungen zur Auflösung des Bundestages ihrer Ansicht nach nicht gegeben seien. Sie befürchteten den Wandel zu einer Kanzlerdemokratie. Am 25. August 2005 verkündete das Bundesverfassungsgericht seine am 22. August 2005 mit 7 zu 1 Stimmen gefallene Entscheidung, dass die Auflösung des Bundestages mit dem Grundgesetz vereinbar sei.


Problem – Unechte Vertrauensfrage, Art. 68 GG

Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ist in Art. 68 GG normiert. Hiernach ist Ziel der Vertrauensfrage, das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen, um wieder handlungsfähig zu sein. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, regelt Art. 68 GG, dass der Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten aufgelöst werden kann.

Hierbei ist es problematisch, wenn die Vertrauensfrage nicht mit dem Ziel gestellt wird, das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen, sondern mit dem Ziel, das Misstrauen ausgesprochen zu bekommen, beispielsweise weil die Umfrageergebnisse gerade gut sind. Dies wird auch unechte Vertrauensfrage genannt. Ob eine solche unechte Vertrauensfrage zulässig ist, wird unterschiedlich gesehen.

I. Lage politischer Instabilität

Eine unechte Vertrauensfrage ist nach dem Bundesverfassungsgericht dann zulässig, wenn eine Lage politischer Instabilität gegeben ist. Eine unechte Vertrauensfrage setzt also insbesondere voraus, dass  keine regelmäßigen Mehrheiten erzielt werden, um Gesetzgebungsverfahren durchzubringen.

II. Einschätzungsprärogative des Bundeskanzlers

Bei der Frage, ob eine solche Lage politischer Instabilität besteht, kommt dem Bundeskanzler jedoch eine Einschätzungsprärogative zu („Niemand weiß besser als der Kapitän, wann das Schiff am sinken ist.“). Liegt eine unechte Vertrauensfrage vor, bedeutet dies vor allem, dass der Bundespräsident in der Sache nicht prüfen darf, ob eine solche Lage gegeben ist. Nur in Evidenzfällen darf der Bundespräsident nach allgemeinen Regeln dem Vorschlag des Kanzlers widersprechen.

https://jura-online.de/lernen/problem-unechte-vertrauensfrage-art-68-gg/225/excursus




Hintergrundinformationen zur Vertrauensfrage von 1972: Willy Brandt

https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensfrage#1972:_Willy_Brandt

1969 war Willy Brandt mit einer SPD-FDP-Koalition Bundeskanzler geworden. Im Streit um die Ostverträge waren Abgeordnete von SPD und FDP zur CDU/CSU-Opposition übergetreten. Als die Opposition 1972 glaubte, genügend Unterstützung für ein konstruktives Misstrauensvotum zu haben, erhielt sie zwei Stimmen weniger als benötigt. Andererseits hatte die Regierung keine Mehrheit für den Haushaltsplan. Da eine Selbstauflösung des Bundestages verfassungsrechtlich nicht vorgesehen war und ist, stellte Brandt am 20. September 1972 die Vertrauensfrage.

In der Abstimmung am 22. September 1972 wurde Brandt das Vertrauen nicht ausgesprochen. Die Mitglieder der Bundesregierung hatten an der Abstimmung nicht teilgenommen, die Niederlage wurde also bewusst herbeigeführt, es handelte sich um eine „unechte Vertrauensfrage“. Allerdings hätte der Antrag auch bei Teilnahme aller Mitglieder des Bundestags nicht die notwendige Mehrheit (249 Stimmen) gefunden. Die Situation entsprach recht genau derjenigen, die vom Bundesverfassungsgericht zehneinhalb Jahre später dargestellt wurde: Brandt konnte sich seiner Mehrheit nicht mehr sicher sein. Es hatte vorher eine Niederlage bei der Verabschiedung des Haushaltes gegeben. Das Fernbleiben der Bundesminister bei der Vertrauensfrage war nur als Sicherstellung der Abstimmungsniederlage zu verstehen. Bereits einen Tag später, am 22. September 1972[6], löste Bundespräsident Gustav Heinemann den Bundestag auf. Die Bundestagswahl 1972 am 19. November bestätigte Brandts Koalition aus SPD und FDP deutlich.