Sozistunde 11190 - Asylbewerber und Flüchtlinge in Deutschland


Sk 11170 Deutschland und die Migranten

PDF: https://drive.google.com/open?id=1hXaWGCuYzGJ_2vcwNl7ZRL3MErKqK3eD

Sk 11170 Mitschriften - Deutschland und die Migranten

PDF: https://drive.google.com/open?id=1G2GwQ2Uc-X4HVkD2AAaCswEDhY-nKERX



vgl.: Legendärer Aufruf der NPD Trier zum Fackelmarsch

https://www.youtube.com/watch?v=h4QUC0aXN8M








 

Filmtipp: Einsteins TV 2015 - Wer ist ein Flüchtling, wer ein Asylbewerber?

 

https://www.youtube.com/watch?v=uLO9RqBI-h4



Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 16a 

 

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht

 

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

 

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.


 

Sicherer Herkunftsstaat ist ein Begriff aus dem deutschen, österreichischen und dem schweizerischen Asylrecht sowie dem europäischen Recht.

 

Für die Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff in Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz definiert;

 

Als sichere Herkunftsstaaten gelten – vereinfacht ausgedrückt – Staaten, in denen weder politische Verfolgung noch „unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung und Behandlung stattfindet“ (Formulierung des deutschen Grundgesetzes

 

 

 

Der Asylantrag eines Asylbewerbers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist nach § 29a AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen, sofern er nicht Tatsachen oder Beweismittel angibt, welche die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

 

 

 

Sichere Herkunfstaaten nach deutschen Recht

 

Welche Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten gehören, ist in der Anlage II zum Asylgesetz aufgeführt (§ 29a AsylG). Das Gesetz unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat. Als sichere Herkunftsstaaten gelten Ende 2019:

 

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

 

vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherer_Herkunftsstaat

 

 

 

Von der Liste "sicherer Herkunftsstaaten" erhofft sich die z. B die deutsche Bundesregierung mehrere Effekte: Die Asylanträge könnten schneller bearbeitet werden. Die Bundesregierung rechnet außerdem mit einer abschreckenden Wirkung. Wenn es kaum noch Chancen gibt auf Asyl - so hofft sie - dann machen sich auch weniger Menschen auf den Weg.

 

Vgl.: https://www.tagesschau.de/inland/sichere-herkunftsstaaten-113.html

 



 

Der Begriff Sicherer Drittstaat ist seit dem Asylkompromiss von 1992 ein zentraler Begriff des deutschen Asylrechts. Nach Artikel 16a Abs. 2 des Grundgesetzes ist ein sicherer Drittstaat ein solcher, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet ist.

 

Hierzu definiert § 26a des Asylgesetzes (AsylG) durch Auflistung die folgenden Staaten als sichere Drittstaaten:  Norwegen und die Schweiz. Sowie die Mitgliedsstaaten der EU.

 

 

 

Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird der Status als sicherer Drittstaat bestimmt, durch Rechtsverordnung (ohne bundesrätliche Zustimmung) kann dieser Status vorübergehend entzogen werden.

 

 

 

Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen, womit keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in Deutschland mehr gegeben sei. Möglich ist aber ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Asylgesetz) oder auf subsidiären Schutz (§ 4 Asylgesetz).

 

Ob Deutschland für die Prüfung solcher Anträge zuständig ist, bestimmt sich nach der Dublin-III-Verordnung.

 

vgl: https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherer_Drittstaat




 

Links zur Aufnahme von Flüchtlingen im internationalen Vergleich:

 

Aufnahmeländer von Asylbewerbern in der EU 2015

 

www.tagesschau.de/inland/fluechtlinge-faq-101~magnifier_pos-4.html

 

Diese Länder haben (weltweit) die meisten Flüchtlinge) aufgenommen – Stand 31.12.2018

 

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/unhcr-fluechtlingsbericht-krieg-und-vertreibung-weltweit-flucht-asylantraege-in-deutschland-100.html